Marian2
Hallo Frau Bader, Ich habe für meinen Sohn der im März 20.3. 2016 geboren ist 2 Jahre Elternzeit genommen.Seit Ende März (2.Geburtstag) arbeite ich wieder in Vollzeit,da ich keine Teilzeit bekommen habe.Einklagen wollte ich es nicht. Ich hatte den Plan,dies mindestens ein Jahr durchzuhalten,merke aber,dass mir dies zu viel ist,da der Job recht verantwortungsvoll ist und ich niemandem gerecht werde,ich habe schon Angst morgens in die Arbeit zu gehen. Welche Frist zur Beantragung ist zu beachten,wenn ich beispielsweise ab Januar nächstes Jahr (ggf. früher) mein drittes Jahr dranhängen möchte(also das dritte Jahr Elternzeit vor dem 3.Geburttag antrete),7wochen? Welche Frist gilt wenn ich z.B. Zum dritten Geburtstag 20.3. die Elternzeit wieder antreten möchte.13Wochen? Ist es in beiden Fällen zustimmungsfrei beantragbar? Oder kann der Arbeitgeber doch aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.Ab wann gilt der Kündigungsschutz in beiden Fällen.?ich habe ja bisher nur einen Zeitabschnitt genommen. Ich bin mir nicht sicher,ob ich meinen Ag darauf vorbereiten möchte, dass ich dies plane,bei uns ist auch schnell mit einer Kündigung zu rechnen,daher die Frage ob ich ab Abgabe des Antrags geschützt bin. Vielen Dank für Ihre Hilfe,Marian
Hallo, die Frist zum dritten Geburtstag sind 13 Wochen. Wenn ihr Kind unter drei Jahre ist, sind es sieben Wochen. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber nicht zustimmen. Liebe Grüße NB
Dojii
Wenn du zum dritten Geburtstag Elternzeit nutzen willst, beträgt die Antragsfrist 13 Wochen vor dem dritten Geburtstag deines Kindes. Der Kündigungsschutz beginnt hier dann 14 Wochen vor dem dritten Geburtstag deines Kindes. Du hast also quasi eine Woche Puffer um den Antrag zu stellen. Wenn du die Elternzeit fristgerecht, schriftlich, unterschrieben und im Original (kein Fax, keine E-Mail) bei deinem Arbeitgeber anmeldest, kann er sich nicht dagegen wehren. Wenn du vor dem dritten Geburtstag die Elternzeit beginnen willst und diese dann über den dritten Geburtstag hinaus andauern soll, wird es kompliziert. Hier zitiere ich lieber die Richtlinien zur Elternzeit, damit klar wird, wie man eine solche Kombination beantragen muss: "Für den Fall, dass eine Elternzeit vor dem dritten Geburtstag begonnen wird und ohne Unterbrechung über den dritten Geburtstag hinaus andauert, muss für den Elternzeitanteil vor dem dritten Geburtstag die siebenwöchige Anmeldefrist und für den Elternzeitanteil ab dem dritten Geburtstag die Anmeldefrist von 13 Wochen eingehalten werden. Will ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin z. B. 12 Monate Elternzeit so nehmen, dass sechs Monate vor dem dritten Geburtstag und sechs Monate nach dem dritten Geburtstag liegen, meldet er die Elternzeit sieben Wochen vor dem Beginn der Elternzeit im dritten Lebensjahr des Kindes an. Damit hat er gleichzeitig die 13-Wochenfrist für die sechs Monate Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes gewahrt. Kündigungsschutz besteht für den gesamten Zeitraum. Für den Fall, dass eine vor dem dritten Geburtstag liegende Elternzeit über den dritten Geburtstag hinaus andauern soll, die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag allerdings weniger als sechs Wochen beträgt, liegt der Beginn der Anmeldefrist für die Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes vor dem Beginn der Anmeldefrist für die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag. Die später beginnende Elternzeit (nach dem dritten Geburtstag) muss also vor der früher beginnenden Elternzeit (Elternzeit vor dem dritten Geburtstag) angemeldet werden."
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