Möpsel
Liebe Frau Bader, ich wende mich stellvertretend für eine gute Bekannte an Sie. Als gelernte Altenpflegerin hat meine Freundin im letzten Jahr eine Anstellung ( 1 Jahresvertrag)in einem Pflegeheim angenommen. Nach 6 Jahren unerfüllten Kinderwunsch wurde meine Freundin nun doch unerwartet in den ersten 3 Monaten der neuen Anstellung schwanger. Da sich die Schwangerschaft von Anfang an als Risikoschwangerschaft herausstellte, folgte ein zügiges Beschäftigungsverbot. Aus diesem Beschäftigungsverbot wurde meine Freundin nicht mehr befreit, so dass sie nahtlos in den Mutterschutz, zur Geburt und folglich Elternzeit überging. Der Vertrag ist nun im Mai diesen Jahres ausgelaufen und wurde auch nicht verlängert. Da meine Freundin weder in den ersten 3 Monaten der neuen Anstellung (Probezeit), noch im Beschäftigungsverbot und Mutterschutz Urlaub nehmen konnte, stehen noch 20 Tage Resturlaub im Raum. Auf Nachfrage was nun aus diesen 20 Tagen Resturlaub geschehen sollen, bekam meine Freundin eine klare Absage bezüglich einer möglichen Auszahlung des Resturlaubes. Der Urlaub wäre verfallen, meine Freundin hätte keinen Anspruch auf diese 20 TAge Resturlaub. Was sagen Sie dazu, ist diese Abhandlung rechtens. Müssen die 20 Tage Resturlaub nicht ausgezahlt werden? Darf es zu dieser Benachteiligung kommen, wenn ein Angestellter den Uralub auf Grund von Probezeit, Beschäftigungsverbot, Mutterschutz.... garnicht nehmen konnte? Wir freuen uns über eine Antwort und Rat und bedanken uns recht herzlich
Hallo, natürlich besteht der Anspruch auf Auszahlung. Liebe Grüße, NB
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