Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

BV. Frage wegen Urlaub u befr. Vertrag

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: BV. Frage wegen Urlaub u befr. Vertrag

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Hallo Frau Bader, ich habe gestern ein BV bekommen. Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag, der im September ausläuft. Der ET ist erst im November. Bin ich dann ab Oktober arbeitslos? Bin ich auch während der Schwangerschaft verpflichtet im Juni mich auf dem Arbeitsamt zu melden? Was ist mit meinen 5 Tagen Urlaub die mir noch zustehen? Muss ich es irgendwo melden wenn wir unseren Sommerurlaub im Ausland oder auch in DE verbringen? danke für ihre Antwort D.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Vorab gehe ich davon aus, dass Sie mind. 12 Mo. versicherungspflichtig beschäftigt waren 1. Der Vertrag läuft ganz normal aus u Sie sind verpflichtet, mind. 3 Mo. vor Ende Meldung beim AA zu machen 2. Ab dem Ende des Vertrages bis zum Beginn des Mutterschutzes leistet das AA. Falls es sich auf das BV bezieht u nicht zahlt, hier ein Urteil dazu: Es gibt aber ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main (AZ: S 33 AL 854/05), dem vielleicht andere Gericht folgen würden: „Wegen des Beschäftigungsverbots könne die Klägerin kein Arbeitsentgelt, kein Arbeitslosengeld und kein Krankengeld bekommen. Dies widerspreche dem im Grundgesetz verankerten Schutz der werdenden Mutter. Ohne die Zahlung von Arbeitslosengeld sei die Klägerin gezwungen, das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot zu missachten und sich trotz der Gefahr für ihr Kind eine Arbeit zu suchen.“ Nach dem genannten Urteil des Gerichts hat die Arbeitsagentur also von einer fiktiven Verfügbarkeit auszugehen. Überdies sollten Sie vielleicht prüfen, inwieweit dieses Beschäftigungsverbot reicht; unter Umständen kann das Beschäftigungsverbot auch nur für die damalige Beschäftigung gelten, eine ähnliche oder andere gelernte Tätigkeit dagegen weiterhin ausgeführt werden. 3. Während der Mutterschutzfrist leistet die KK in Höhe des ArbGeldes I 4. Nachd em Mutterschutz bekommen Sie nur dann Leistungen vom AA, wenn Sie tatsächlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Ansonsten evtl. von der ARGE Liebe Grüsse, NB


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