Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Bader Meine Frage lautet: Ist die Information korrekt, dass eine gesetzlich versicherte berufstätige Mutter nur dann Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Pflege kranker Kinder hat, wenn die Kinder auch gesetzlich versichert sind, und dass ein solcher Anspruch nicht besteht, wenn die Kinder über den Vater privat versichert sind? Oder besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Pflege kranker Kinder unabhängig von der Art der Versicherung? Vielen Dank für Ihre Antwort! Mit freundlichen Grüßen, Andreas Metzing
Hallo, Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so bersteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach §45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Eine Familienversicherung Ihrer Kinder liegt hier nicht vor. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
ja, das gilt nur für kinder, die gesetzlich versichert sind. lg two_kids
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