Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Beschäftigungsverbot ausgesprochen - trotzdem arbeiten

Frage: Beschäftigungsverbot ausgesprochen - trotzdem arbeiten

Küstenkindchen3

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Hallo, meine Ärztin hat mir heute ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Grund dafür war ein verkürzter Gebärmutterhals in der 16. SSW. Nach Einholung einer zweiten Meinung in der Klinik durch Ärztin und Oberäztin stellte sich heraus, dass die Diagnose falsch ist und der Gebärmutterhals nicht verkürzt ist. Auch sonst ist alles in bester Ordnung. Die Ärzte in der Klinik haben mir gesagt, dass ich weiter arbeiten gehen darf, wenn ich das Schreiben mit dem Beschäftigungsverbot noch nicht abgegeben habe. Der Grund ist ja durch die neue Diagnose hinfällig. Stimmt das? Oder muss ich noch eine andere Stelle informieren bzw. eine Aufhebung des Verbots einholen (sofern es so etwas gibt?) Vielen lieben Dank für die Hilfe.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ist noch bicht wirksam. Am Rande bemerkt ist hier ein BV auch nicht richtig, wenn Sie zB ständig liegen müssen/ müssten und eh nicht arbeiten könnten. Dann hätte sie eine AU ausstellen müssen. Liebe Grüße NB


Mitglied inaktiv

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Solange das Attest nicht vorgelegt wurde, ist es nicht gültig. Das steht auch auf dem Vordruck: gültig ab Vorlage beim Arbeitgeber. Wenn du weiterhin bei der Ärztin betreut werden willst, würde ich das aber schon mit ihr besprechen. Nicht dass sie beim nächsten Termin aus allen Wolken fällt.... Oder was meinst du?


Küstenkindchen3

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Lieben Dank für die schnelle Antwort. Den genannten Satz habe ich auf dem Schreiben nicht gefunden. Ja, ich werde das mit der Ärztin besprechen. Über eine weitere Betreuung denke ich allerdings noch nach...


Mitglied inaktiv

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"Das ärztliche Beschäftigungsverbot wird durch Vorlage eines schriftlichen Zeugnisses eines approbierten Arztes beim Arbeitgeber wirksam." Das ist die offizielle Information der Aufsichtsbehörde. Ist ja auch logisch. Die Arbeit kann man nicht rückwirkend verbieten, und solange der Arbeitgeber das Dokument nicht vorgelegt bekommt, gibt es keinen Handlungsbedarf.


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