Beschäftigung in Elternzeit + Betreuung nach Zahn-OP

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beschäftigung in Elternzeit + Betreuung nach Zahn-OP

Guten Morgen Frau Bader, ich habe ein inzwischen 8,5 Monate altes Kind und gehe während der Elternzeit ca. 20 Stunden pro Woche (= 1/2 Stelle) arbeiten. Hier arbeite ich an 2 Tagen in der Firma (mittelständisches Unternehmen, ca. 500 Beschäftigte) und die restliche Zeit von zu Hause aus. Ich habe bis zum Februar nächsten Jahres Elternzeit beantragt. Danach ist eigentlich geplant, dass ich wieder komplett an meinen Arbeitsplatz zurück kehre. Nun haben sich privat kleinere Veränderungen ergeben, so dass ich ggfs. im zweiten Lebensjahr meines Kindes gerne auch noch in Teilzeit (3/4 Stelle) arbeiten würde. Sicherlich finde ich mit meinem Arbeitgeber eine Lösung, dennoch wüsste ich gerne wie die formal rechtliche Lage ist: Kann / muss ich dafür die Elternzeit verlängern? Muss mein Arbeitgeber mir die Teilzeittätigkeit bzw. die potentielle Verlängerung der Elternzeit gewähren? Außerdem muss ich mich einer Zahn-OP unterziehen. Dadurch muss mein Mann an 1-2 Tagen die Betreuung unseres Kindes übernehmen. Kann er sich dafür krank schreiben lassen oder muss er dafür Urlaub einreichen? Vielen Dank.

von Meike1 am 16.10.2013, 07:03



Antwort auf: Beschäftigung in Elternzeit + Betreuung nach Zahn-OP

Hallo, sinnvoll ist es, die Elternzeit zu verlängern. Da Sie weniger als zwei Jahre Elternzeit beantragt haben, haben Sie jedoch keinen Anspruch. Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Ob das auch mit nichtehelichen Vätern klappt, hängt von der Kasse ab! Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 18.10.2013



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