Josie.w
Guten Tag Ich muss für meine Freundin etwas fragen. Sie hat 3 Jahre Elternzeit beantragt und ihr Elterngeld auf 1 Jahr ausbezahlen lassen. Ihre kleine ist am 17.3.2017 geboren,seit dem 17.3.2018 geht sie auf Teilzeit (anstatt Vollzeit) arbeiten am 17.3.2020 endet die 3 jährige Elternzeit. Jetzt ist sie erneut schwanger und hat am 30.01.2020 ET. Wie wird das Elterngeld berechnet? Wird die komplette Elternzeit ausgeklammert und sie bekommt das Elterngeld wie bei Kind 1? Oder wird das Elterngeld aus ihrem jetzigen Einkommen berechnet? Ich bin der Meinung man kann nur Elterngeld ausklammern und das sich das Elterngeld für Kind 2 aus der Zeit wo sie Teilzeit arbeitet berechnet? Liebe Grüße
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB
misses-cat
Kurz und knapp du hast Recht
misses-cat
Plus Geschwisterbonus
Josie.w
Geschwisterbonus gibt es aber nur für unter 3 Jährige oder? Nachdem Mutterschutz ist die große dann ja schon 3. :)
misses-cat
Dann nicht Soweit habe ich nicht gerechnet
Mitglied inaktiv
Elterngeld wird nur ausgeklammert bis zum 14. Lebensmonat von Kind 1 Für das neue Elterngeld zählt das Teilzeitgehalt. Sie kann ihre Elternzeit auf einen Tag vor neuen Mutterschutz beenden. Dann erhält sie die Mutterschaftsleistungen vom Vollzeit Gehalt
Josie.w
Vielen Dank ihr Lieben für eure Antworten.
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