Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Berechnung Alg 1 nach Elternzeit

Frage: Berechnung Alg 1 nach Elternzeit

Honigbiene100

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Hallo, Ich habe eine Frage zur Berechnung von Alg 1 nach der Elternzeit. Leider kann ich meinen Job aufgrund der Schichten nach der Elternzeit nicht weiter fortführen. Nun meine Frage,werden die Schichtzulagen( Nacht,Sonntag, Feiertag) bei der Berechnung von Alg 1 mit einbezogen oder werden diese rausgerechnet? Welcher Zeitraum wird zur Berechnung genommen? Bin seit Mitte Oktober 2014 in Elternzeit bis Dez..2015, davor war ich seit Dez. 2013 im Beschäftigungsverbot. Ich erhalte jetzt auch nur noch die Hälfte des Elterngeldes, da ich knapp 1,5 Jahre in Elternzeit bin.Wird dies auch in die Berechnung mit einbezogen? Das würde ja das Alg dermassen mindern..oder würde man in diesem Fall dann die letzten 2 jahre zur Berechnung nehmen? Ach und noch eine Frage zum Resturlaub, wenn ich den Urlaub in 2013 aufgrund von Krankheit, welche bis ins Jahr 2014 ging, mit ansschliessendem Beschäftigungsverbot bis zur Entbindung und dann Elternzeit nicht nehmen konnte verfällt dieser doch nicht, oder? Kann mich der AG zwingen, wenn ich nach der Elternzeit kündigen muss, diesen mir auszahlen zu lassen oder ist es möglich diesen nach der Elternzeit noch zu "nehmen" und so noch quasi 1Monat (in meinem Fall) länger "beschäftigt" zu sein? Damit käme man finaziell wohl besser, als mit der reinen Auszahlung, durch die Abzüge. Danke für die Antwort! Viele Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, .Das Arbeitslosengeld für Eltern beträgt 67 Prozent vom letzten Nettogehalt. Hierfür müssen Sie im Rahmen eines erweiterten Bemessungszeitraums von zwei Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und an 150 Tagen ein Arbeitsentgelt erzielt haben. Damit erfolgt die Berechnung des Arbeitslosengeldes nach einer Elternzeit von einem Jahr auf Grundlage der Arbeitseinkünfte vor der Elternzeit. Wenn in den letzten zwei Jahren allerdings nicht an mindestens 150 Tagen ein Arbeitsentgelt erzielt wurde, legt man zur Berechnung des Arbeitslosengeldes ein fiktives Gehalt zugrunde. Berücksichtigt werden alle sozialversicherungspflichtigen Einkünfte. en Urlaub kann man sich bei Beendigung des Vertrages auszahlen lassen. Liebe Grüße NB


Honigbiene100

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Achso kleiner Nachtrag zu den Zulagen, diese waren in meinem Fall nicht steuerfrei, zumindest sind diese bei mir laut Lohnzettel alle voll versteuert. Dies scheint wohl während des BV bzw Krankheit so üblich zu sein ..Schreibe das nur, weil ich meine mal gelesen zu haben, dass diese nur aus der Berechnung herausfallen, wenn diese steuerfrei sind..


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