Kann ich Elternzeit auch dann erst beantragen, wenn die Mutterschutzfrist schon abgelaufen ist ? Z.B. Geburtstermin: 02.01.2018, zunächst habe ich keine Elternzeit geplant, Ende März fällt mir dann ein, dass ich doch Elternzeit machen möchte.
von
Elisabeth
am 10.11.2017, 17:48
Antwort auf:
Beantragung Elternzeit nach Ablauf der Mutterschutzfrist
Hallo,
ja, mit Frist sieben Wochen
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 14.11.2017
Antwort auf:
Beantragung Elternzeit nach Ablauf der Mutterschutzfrist
Klar, Meldefrsit ist 7 Wochen, d. h.
Mutterschutz,Arbeiten, melden, 7 Wochen arbeiten, EZ
Gruss
D
von
desireekk
am 10.11.2017, 19:03
Antwort auf:
Beantragung Elternzeit nach Ablauf der Mutterschutzfrist
klar geht das. vergiss aber bitte nicht, und ich sprech aus gegebenem anlass bei mir im amt, am tag nach dem mutterschutz arbeiten zu gehen so wie es dein vertrag vorsieht! einfach daheim bleiben und später elternzeit beantragen geht nämlich nicht. hatten wir grad, da gings zum glück nur um zwei wochen die nun fehlen sozusagen aber trotzdem ärgerlich für die lehrerin...sie musste jetzt beurlaubung nachträglich beantragen für die zeit...
von
mellomania
am 10.11.2017, 21:11
Antwort auf:
Beantragung Elternzeit nach Ablauf der Mutterschutzfrist
Kannst du, für das EG allerdings fatal.
Mindestens die ersten beiden Monate werden eh IMMER der Mutter abgezogen wegen Mutterschutz beim EG. Da 8 Wochen keine 2 Monate sind kommt es da zu Differenzen. Also mit berücksichtigen.
Zudem kann man EZ zwar mit beliebigen Datum wählen, wer aber EG beziehen will ist auf die Lebensmonate angewiesen. Wenn Kind also pünktlich kommt wäre das immer vom 2ten des Monats bis zum 1ten des drauf folgenden Monats. Ein Tag wo man da den Anspruch für EG nicht erfüllt langt damit der Lebensmonat komplett entfällt. Und, egal wie viel Zeit verstrichen ist, spätestens mit dem 14ten Lebensmonat erlischt der EG-Anspruch. Da wird also nichts nachgezahlt falls du meinst dann später in EZ zu gehen und dann die EG-Monate nutzen willst.
In den 7 Wochen bis die EZ beginnt - sofern der AG darauf besteht - müsstest du auch normal arbeiten. Davon ab bist du 4 Monate nach der Geburt raus aus dem Mutterschutz bezüglich Kündigungsschutz. Innerhalb der EZ dagegen würdest du wieder Kündigungsschutz genießen bzw bereits 8 Wochen vor Antritt.
Mitglied inaktiv - 11.11.2017, 10:15