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sehr gehrte frau bader, habe eine frage bezügl. umgamgsrecht bzw. dessen ausübung. ich habe vor gericht(im namen meiner kinder) das umgangsrecht meiner kinder eingeklagt . es ist zu einer einigung gekommen, das die kids ca. alle drei monate kindsvater sehen. 1. kontakt hat stattgefunden. kindsvater hat kinder geholt und gebracht. nächster termin ist anfang mai. habe vor gericht gesagt, das ich durchaus gewillt , die kinder auch mal zu bringen und dann wieder abzuholen( entfernung 350 km) aber unter dem vorbehalt,wenn ich ein eigenes auto habe. bin momentan noch auf der suche nach einem fahrzeug.im protokoll des gerichtes heisst es:... wobei die kindsmutter beide kinder zum vater bringen und sie wieder abholen wird. nun meine frage: wenn ich bis mai kein eigenes auto habe,aber ja durch das richterliche urteil dazu verpflichtet bin sie zum kindsvater zu bringen.(bahn wäre für kinder zu anstrengend,kann mir aber auch von niemanden ein auto leihen)kann ich nun von meinen getrennt lebenden ehemann verlangen, das er sie holt. oder entsteht mir dann sogar wegen nichtachtung des urteils eine strafe für mich? was passiert wenn ich nicht bringe?welche konsequenzen entstehen dadurch. bitte nicht falsch verstehen, möchte kontakt nicht vereiteln.nur sehe keine möglichkeit. vielen dank im vorraus. ilka simmke
HAllo, wenn es im Protokoll sthet, haben Sie sich entegegen der eigentlichen Pflichten dazu verpflichtet. Wieso geht Bahn nicht?? Gruß, NB
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