Mair32
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe eine etwas komplexe Frage zum Urlaubsanspruch aus der Elternzeit. Mein Arbeitgeber wollte mich schon während meiner Schwangerschaft loswerden, und hatte mir einen Auhgebungsvertrag angeboten, den ich damals natürlich nicht angenommen und stattdessen auf später vertragt habe. Nun bin ich in Elternzeit mit einem neuen Job in Aussicht und möchte somit den Aufhebungsvertrag wegen meiner langen Kündigungsfrist (3 Monate) vorschlagen. Ich weiß, dass ich noch Anspruch auf meinen Resturlaub habe (inkl. Mutterschutzzeit), aber wie sieht es mit dem Urlaubsanspruch aus der Elternzeit aus? Mein Arbeitgeber scheint nichts von der Kürzungsklausel zu wissen - habe ich eine Chance auf die Ausszahlung des Elternzeit-Urlaubsgeldes wenn es im Aufhebungsvertrag erwähne, oder kann der Arbeitgeber mit dem Erhalt des Vertrages immer noch diese Kürzungsklausel geltend machen und diesen ablehnen? Eine andere Art von Abfindung würde ich nicht beanspruchen. Vielen Dank im Voraus.
Hallo, versuchen können Sie es doch.Das ist alles Verhandlungsbasis. Liebe Grüße NB
ALF0709
Also was soll er bezahlen? Natürlich kann er jederzeit Urlaubsabgeltung in der Elternzeit ablehnen. Also wie dreist manche Leute sind. Ich wünsche dir einen ganz schrecklichen neuen Arbeitgeber, der dich richtig ausnutzt oder am besten wegen Kind krank kündigt. Sowas geht gar nicht. Übrigens es gibt keinen Anspruch auf Abfindung.
Mitglied inaktiv
Alfs Antwort ist so typisch, unsachlich und beleidigend - wie immer :-D Zur Frage: Diese kann man Dir hier nicht beantworten, weil man die Handlungen des AG nicht vorhersehen kann. Wird er es sofort bemerken und die Urlaubskürzung erklären oder merkt er es erst 2 Jahre später ? :-) Toll wäre natürlich, wenn er im Aufhebungsvertrag erklärt, auf die Kürzung wegen EZ zu verzichten und Du das Geld ausgezahlt bekommst aber ich sehe da wenig Chancen. Welcher AG tut das schon freiwillig. Du findest in folgendem Link alles beschrieben. https://www.hensche.de/Urlaubsanspruch_Elternzeit_Keine_Kuerzung_des_Urlaubsanspruchs_fuer_Elternzeiten_nach_Ende_des_Arbeitsverhaeltnisses_BAG_9AZR725-13_19.05.2015_13.14.html
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