Mitglied inaktiv
Wenn man innerhalb der Elternzeit einen Aufhebungsvertrag mit dem alten Arbeitgeber abgeschlossen hat, um vor Ende der Elternzeit eine Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufnehmen zu können (um einer drohenden Arbeitslosigkeit nach der Elternzeit zu entkommen), endet dann die Elternzeit rechtlich mit dem Datum des Aufhebungsvertrags oder mit dem Ende der Elternzeit? Die neue Tätigkeit wurde zwei Monate vor Ende der Elternzeit aufgenommen und eine Woche vor Ende der Elternzeit wieder aufgegeben (Grund: bei Arbeitsaufnahme Betreuung des Kindes gesichert, während der Beschäftigung arbeitgeberseitige Ausweitung der Arbeitszeiten auf Abende und Wochenenden erwünscht, Betreuung des Kindes nicht mehr gewährleistet, da alleinerziehend und keine Verwandten wohnortsnah, Mobbing, Arbeitnehmerkündigung). Die neue Tätigkeit war ein Mini-Job (10 h / Woche, 400-€-Basis, mit Aussicht auf Festanstellung 20 - 40 h / Woche), die alte Tätigkeit war eine Teilzeitbeschäftigung (vertraglich 10 h / Woche, regulär auf Lohnsteuerkarte, praktisch je nach Bedarf bis zu 40 h / Woche, Rest wurde als "Überstunden" ausbezahlt). Der alte Arbeitgeber hätte einer Nebenbeschäftigung während der Elternzeit nicht zugestimmt (Ablehnung in ähnlichen Fällen wurde jahrelang erfolgreich praktiziert). Eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz nach der Elternzeit wäre ebenfalls nicht möglich gewesen, da die Arbeitszeiten auch außerhalb der Kita-Öffnungszeiten gelegen hätten und keine Betreuung des Kindes gewährleistet gewesen wäre. Die Entscheidung für einen Aufhebungsvertrag sollte vor einer Arbeitslosigkeit nach der Elternzeit schützen (Jobs nach der Elternzeit bei Arbeitgeberwechsel werden einem nicht auf dem Silbertablett serviert ...), ging leider voll in die Hose. Ab wann ist man in diesem Fall rechtlich arbeitslos und wie wirkt sich das rentenversicherungstechnisch aus? Laut Arge kann man auch während der Arbeitslosigkeit einem 400-€-Job nachgehen ... Dort war man sich auch nicht sicher, ob die Elternzeit nun mit dem Aufhebungsvertrag oder zwei Monate später mit dem regulären Ende endet ... Danke für eine Info!
Hallo, mit dem Ende des Vertrages endet auch die EZ. Man kann bei dem neuen AG neue EG beantragen. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Danke für die Antwort. Habe den zweiten Satz nicht ganz verstanden: EG = Elterngeld? (betrifft mich nicht, da Geburt 2005 war), meinten Sie, dass ich nachträglich beim neuen AG für die zwei Monate EZ beantragen kann? Arbeitsverhältnis wurde vor ca. 6 Monaten gelöst. Danke für eine kurze Erklärung!
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