Maamii
Guten Abend, ich arbeite als Teilzeitkraft 4 Tage die Woche insgesamt 20 Stunden. Es herrscht ein Gleitzeitmodell. An meinem wöchentlich freien Tag, der sich ja wunderbar anbieten würde, ist meine Ärztin leider nicht da. Wie handhabt es sich nun mit den Arztbesuchen, die während meiner Arbeitszeit liegen? Klar werde ich auch versuchen Termine ausserhalb des Vormittages zu bekommen, aber ich habe bereits ein Kind, das während meiner normalen Arbeitszeit (zwischen 8 uhr und 14 uhr) betreut wird. Zählen Arztbesuche am Vormittag (während ich normalerweise arbeite) nun als Arbeitszeit, oder muss ich die Zeit durch mein Gleitzeitmodell nacharbeiten? Vielen Dank im Voraus.
Hallo, Sie haben die arbeitsrechtliche Verpflichtung, die Untersuchungen in der Freizeit zu absolvieren. Die Kinderbetreuung ist dabei nicht relevant. Dies wäre zB möglich, in dem der freie Tag getauscht wird. Liebe Grüße NB
Feuerschweifin
Soweit ich weiß, musst du versuchen, die Arzttermine auf die Zeiten außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Ob du das nicht kannst, weil du da dein Kind betreuen musst, ist für den AG egal. Dann müsstest du das Kind länger betreuen lassen, bzw. eine weitere Betreuungsmöglichkeit wie Babysitter suchen. Nur, wenn du zB einen fachärztlichen Termin hast, der sich vonseiten des Arztes aus nicht außerhalb deiner Arbeitszeit legen lässt (zB weil du sonst lange auf einen neuen Termin warten müsstest oder der Facharzt nur während deiner Arbeitszeiten geöffnet hat), dann bist du, so mein Informationsstand, freizustellen. Aber nur für die Zeit, die du in der Praxis verbringst, nicht für die Wegezeit, diese musst du nacharbeiten. Meine Angaben sind ohne Gewähr, ich hoffe, dass sie richtig sind, kann es aber nicht versichern.
mellomania
hat es genau richtig geschrieben. so ist es.
KielSprotte
Aus dem Personalbüro: Achtung: Treuepflicht gebietet es trotzdem, Termine vorrangig in der Freizeit wahrzunehmen! Zu beachten ist allerdings, dass es die Treuepflicht der Arbeitnehmerin mit sich bringt, dass es ihr – falls dies ohne größere Schwierigkeiten möglich ist – zugemutet werden kann, Arzt oder Hebamme in der Freizeit aufzusuchen. Dies liegt in der Natur von Freistellungsansprüchen. Arbeitnehmer sind dazu angehalten, auch die Interessen und Belange ihres Arbeitgebers zu berücksichtigen und daher auch Arbeitsverhinderungen möglichst zu vermeiden. Der Freistellungsanspruch ist daher kein „Freifahrtsschein“ der Arbeit fernzubleiben. Die Schwangere muss sich ernsthaft bemühen, den Termin nach Möglichkeit in die Freizeit zu legen. Wenn dies nicht möglich ist, muss sie zunächst versuchen zumindest eine aus betrieblicher Sicht möglichst günstige Abwesenheitszeit zu wählen, z.B. außerhalb ihrer Kernarbeitszeit. Wäre eine Terminwahrnehmung in der Freizeit unproblematisch möglich, fehlt es nämlich bereits an der Erforderlichkeit für eine Freistellung.
mellomania
dabei spielt kinderbetreuung aber keine rolle. wenn sie das kind nicht betreut bekommt ist das nicht problem des AG. :-) kann dann also nicht sein, dass sie deswegen in der arbeitszeit fernbleibt.
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