Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ist es möglich, die Dauer der Arbeitszeitreduzierung (60%) auf z.B. 3 Jahre zu befristen (seitens des AN)? Bzw. wenn der schriftlich formulierte TZ- Wunsch enstprechend formuliert wird und der AG nicht widerspricht, ist dies rechtsverbindlich? Vielen Dank für Ihre Antwort. Fenja2003
Hallo, 1. Erst nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat, kann der Arbeitnehmer erneute eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Der Gesetzgeber hat diese Bindung von zwei Jahren eingeführt, damit die Arbeitgeberpersonalwirtschaftlich längerfristig planen können. Eine Ersatzkraft kann auf zwei Jahre befristet eingestellt werden. Will der Teilzeitbeschäftigte seine Arbeitszeit wieder verlängern, hat er darauf keinen Anspruch. Nach dem TzBfG muss der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit diesem Wunsch lediglich bei der Besetzung eines entsprechend freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Es sei denn, dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter stehen dem entgegen. Der Arbeitgeber ist zudem gehalten, eine Stellenausschreibungen auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn dieser dafür geeignet ist. 2. Sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht über den Teilzeitwunsch geeinigt haben, und versäumt es der Arbeitgeber, den Antrag spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich abzulehnen, verringert sich die Arbeitszeit wie vom Arbeitnehmer gewünscht („positive Entscheidungsfiktion“). Der Arbeitgeber muss sich damit abfinden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber auf den Antrag gar nicht reagiert. Der Arbeitnehmer sollte seine Arbeitszeit nach Ablehnung durch den Arbeitgeber jedoch nicht eigenmächtig verkürzen, da der Ärger mit dem Arbeitgeber vorprogrammiert ist und es sogar zu fristlose Kündigungen wegen Arbeitsverweigerung kommen kann. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Vielen Dank! Diesen Text habe ich über die Suchfunktion bereits gefunden bzw. war mir die Regelung bekannt, mir geht es wirklich nur um die zeitliche Befristung in Zusammenhang mit der ausbleibenden Reaktion des AG. Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf die AZ wieder zu verlängern, aber ist es richtig, dass in meinem geschilderten Beispiel (AG lehnt nicht ab) die zeitliche Befristung rechtsverbindlich wird („positive Entscheidungsfiktion“). ? In Bezug auf die Arbeitszeitverringerung weiß ich das, gilt das dann auch für die zeitliche Befristung? Ich würd mich freuen, wenn Sie mir hier nochmal ein "Ja" oder "nein" zuwerfen könnten. Danke+ Gruß
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