Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Arbeitseinritt nach Elternzeit, einrichtungsbezogene Impfpflicht

Frage: Arbeitseinritt nach Elternzeit, einrichtungsbezogene Impfpflicht

Lisl1991

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Hallo, Meine Elternzeit endet am 03. Oktober 2022. Ich bin Ergotherapeutin in einem Bezirkskrankenhaus. Hier gilt ja seit März die einrichtungsbezogene Impfpflicht bzgl Corona. Ich bin ungeimpft und möchte dennoch im Oktober meinem Arbeitsverhältniss nachgehen. Mir wurde von mehreren Seiten schon gesagt, dass unabhängig der Impfpflicht mein regulärer Arbeitsvertrag wieder greift, der vor Elternzeit bestanden hat und ich arbeiten kann. Bin mir aber etwas unsicher… Habe ich das Recht wieder in die Arbeit zu gehen? Und werde ich dann wie „alle weiteren“ ungeimpften Mitarbeiter behandelt und dem Gesunheitsamt gemeldet?


Suomi

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Nach der Rückkehr aus der EZ gilt für Dich das gleiche wie für alle anderen AN. Warum sollte man bei Dir eine Ausnahme machen?


Mitglied inaktiv

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Die meisten haben wohl einen Vertrag der vor einrichtungsbezogenen Impfpflicht und trotzdem gilt die Impfpflicht


Feuerschweifin

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Du wirst wie alle anderen ungeimpften Mitarbeiter behandelt.


mirage

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Das stand heute in unserem Newsletter Mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat nun auch ein Obergericht entschieden, dass Gesundheitsämter zur Durchsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht die Vorlage von Nachweisen verlangen können (Az.: 14 ME 258/22). Im konkreten Fall hatte eine Altenpflegerin im Landkreis Diepholz bei Hannover ihrem Arbeitgeber weder einen Nachweis über eine Coronaimpfung noch über den Genesenenstatus oder eine Impfunverträglichkeit vorgelegt. Der Landkreis ordnete daraufhin unter Androhung eines Zwangsgeldes an, dass sie innerhalb von 14 Tagen den Nachweis über eine erste und nach weiteren 42 Tagen über eine zweite Coronaimpfung einzureichen habe. Im Eilverfahren entschied das VG Hannover, die Zwangsgeldandrohung sei unwirksam. Der Gesetzgeber habe an der Freiwilligkeit der Impfentscheidung festgehalten. Dem folgte nun auch das OVG im Eilverfahren. Der Ausdruck „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ sei missverständlich. Eine Impfpflicht bestehe nämlich laut Gesetz nicht. Die Betroffenen hätten vielmehr die Wahl, ihre bisherige Tätigkeit aufzugeben oder in die Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität durch die Impfung einzuwilligen. Für die Behörde bleibe nur die Möglichkeit, bei Nichtvorlage eines Nachweises ein Betretens- oder Tätigkeitsverbot auszusprechen. Quelle: äz, jh


mirage

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Das gilt in Hessen: Rückkehr aus Mutterschutz bzw. Elternzeit etc. und Impfpflicht Nach einem aktuellen Erlass des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration liegt bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit nach einer über 36 Monate andauernden Unterbrechung des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses (z. B. aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit oder einer länger andauernden Erkrankung) bei fehlendem Nachweis eines ausreichenden Corona-Impfschutzes bzw. einer Genesung ein automatisches Beschäftigungsverbot vor. Zuvor hatte das Ministerium dies bereits nach einer 6 monatigen Unterbrechung angenommen.


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