Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

ARBEITEN NACH 20 UHR, SONNTAGEN ERLAUBT ?!?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: ARBEITEN NACH 20 UHR, SONNTAGEN ERLAUBT ?!?

Mitglied inaktiv

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Guten Tag, man sagte mir das arbeiten nach 20 Uhr an Sonntagen & Feiertagen laut Mutterschaftsgesetz verboten ist,trifft das zu? Ich arbeite im Einzelhandel wir schließen zwar um 20 Uhr müssen aber nach 20Uhr noch aufräumen und warten bis die Kasse abgeschlossen ist (extra Kassenteam!) Kann ich dann darauf bestehen um 20Uhr zu gehen oder muß ich die halbe Stunde immer warten bis ALLE fertig sind, da in diesem Store der bescheuerte Leitspruch gilt :WIR KOMMEN ZUSAMMEN WIR GEHEN ZUSAMMEN.... Ich arbeite 8 Stunden tägl. im stehen habe aber nicht die Möglichkeit mich "abwechslungsreich" zb im sitzen zu betätigen außer im Lager Ware auspacken, da werde ich aber nicht eingesetzt trotz mehrmaliger bitte Ich kann mich noch nicht mal für 10 Minuten hinsetzten. ich darf zwar meine Pause in 2mal 1/2 st halbieren aber das bringt auch nichts ich gehe jeden Abend mit Fuß, Rücken, Rippen, und seit neuestem auch mit Unterleibsschmerzen nach hause & bin total fertig. Bin in ein paar Tagen im 6.Monat. Vielen Dank für Ihre Hilfe


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, hier das MuSchG: § 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. (2) 1Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die 1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche, 2. von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. 2In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden 1. in Gast- und Schankwirtschaften und im Übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr, 2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr, 3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr. (4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird. (5) 1An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, +ie werdende oder stillende Mütter sind, darf Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden, dass sie von der werdenden Mutter voraussichtlich während einer 8-stündigen Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter voraussichtlich während einer 7 1/4-stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt werden kann. 2Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über die Arbeitsmenge treffen; falls ein Heimarbeitsausschuss besteht, hat sie diesen vorher zu hören. (6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen. Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Nun, da würde ich mal das zuständige gewerbeaufsichtsamt mit genau diesen fargen behelligen :-) Im Ernst: itte die doch mal, bei Euch in der frima vorbeizukommen, am besten um 20.15 Uhr und sich deine Ruheplätze zeigen zu lassen. Ansonsten. Sag doc in der Firma, daß man Dich darauf aufmerksam gemacht hat, daß Du ArbeitsVERBOT nach 20 Uhr hast und es Schwierigkeiten gibt, wenn Du dann noch in der Frima gesehen wirst. Den Ausruhplatz musst Du einfach einfordern oder Du bringst Dir eine Klappstuhl mit und stellst ihn hin, wenn keiner deiner Bitte nachkommt... Viele Grüße Désirée


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