Pustefix
Liebe Frau Bader, gerade kämpfe ich mich durch den Paragraphen-Jungle und bin verunsichert, ob ich die Regelungen richtig verstanden habe. :-/ Die EZ unseres 1. Kindes läuft vom 18.06.2016 (Geburt) bis eigentlich zum 17.06.2022 (3 Jahre). Nun bekommen wir ein 2. Kind während der laufenden Elternzeit. Der Mutterschutz von Kind 2 wird zum 19.03.2022 beginnen. Stichtag Kind 2 ist der 30.04.2022. Meine Überlegung ist nun die Folgende: Rechtzeitig zum 18.03.2019 (Tag vor Mutterschutzbeginn Kind 2) vorzeitige Beendigung EZ Kind 1 nach § 16 III BEEG UND im gleichen Schreiben auch Antrag auf Übertragung des Restes der Elternzeit für Kind 1 auf nach Ablauf Elternzeit Kind 2 UND im gleichen Schreiben auch Antrag EZ für Kind 2. EZ für Kind 2 würde dann unter Anrechnung der Mutterschutzfrist vom 30.04.2019 bis zum 29.04.2022 laufen. Anschließend würde die EZ von Kind 1 weiterlaufen bis 17.06.2022? Auf diese Weise würde weder Elternzeit verloren gehen und ich hätte - auch ohne während der Elternzeiten gearbeitet zu haben - einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und dem Arbeitgeber? Vielen Dank dafür, dass Sie den werdenden Eltern hier so toll zur Seite stehen!!! Beste Grüße Pustefix
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
... sonst wärst Du 3 Jahre schwanger , hättest 6 Jahre Elteenzeit etc.
Pustefix
Danke Sternenschnuppe für den Hinweis! :-) So muss es korrekt heißen: Liebe Frau Bader, gerade kämpfe ich mich durch den Paragraphen-Jungle und bin verunsichert, ob ich die Regelungen richtig verstanden habe. :-/ Die EZ unseres 1. Kindes läuft vom 18.06.2016 (Geburt) bis eigentlich zum 17.06.2019 (3 Jahre). Nun bekommen wir ein 2. Kind während der laufenden Elternzeit. Der Mutterschutz von Kind 2 wird zum 19.03.2019 beginnen. Stichtag Kind 2 ist der 30.04.2019. Meine Überlegung ist nun die Folgende: Rechtzeitig zum 18.03.2019 (Tag vor Mutterschutzbeginn Kind 2) vorzeitige Beendigung EZ Kind 1 nach § 16 III BEEG UND im gleichen Schreiben auch Antrag auf Übertragung des Restes der Elternzeit für Kind 1 auf nach Ablauf Elternzeit Kind 2 UND im gleichen Schreiben auch Antrag EZ für Kind 2. EZ für Kind 2 würde dann unter Anrechnung der Mutterschutzfrist vom 30.04.2019 bis zum 29.04.2022 laufen. Anschließend würde die EZ von Kind 1 weiterlaufen bis 17.06.2022? Auf diese Weise würde weder Elternzeit verloren gehen und ich hätte - auch ohne während der Elternzeiten gearbeitet zu haben - einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und dem Arbeitgeber? Vielen Dank dafür, dass Sie den werdenden Eltern hier so toll zur Seite stehen!!! Beste Grüße Pustefix
Felica
Genau so. Sofern Kind 2 wirklich am errechneten ET geboren wird, Sonst verschiebt es sich entsprechend. restliche EZ vom ersten Kind muss auf den Tag genau gerechnet werden, es verbleibt also das was zwischen Mutterschutz und den vollen 3 Jahren an Restzeit bleibt. EG dagegen wird Mindestsatz wenn du in der EZ nicht gearbeitet hast.
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