Hallo,
Wegen Rückkehr in Teilzeit nach Elternzeit gibt es nun einen Änderungsvertrag der sich auf meinen alten Vertrag bezieht. Darin steht der neue Urlaubsanspruch und die neuen Arbeitszeiten.
Allerdings wurde auch ein Punkt geändert: ich soll Resturlaub bis Ende des Jahres genommen haben. Im alten Vertrag steht allerdings bis Ende März. Die Firma hat dies also einfach mit abgeändert obwohl es doch nur um die Änderung von Voll auf Teilzeit geht. Geht das so einfach? Ich habe den Abschnitt gestrichen und wie bei den anderen Positionen die unberührt blieben: unverändert daneben geschrieben.
von
Wunder44
am 31.10.2020, 11:01
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Änderungsvertrag wegen Rückkehr in Teilzeit
Hallo,
das können Sie nicht einseitig entscheiden, es muss eine Einigung gefunden werden.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.11.2020
Antwort auf:
Änderungsvertrag wegen Rückkehr in Teilzeit
Ich verstehe zwar nicht, was Du daneben geschrieben hast, aber probieren kannst Du es.
In meinem Vertrag stand, dass ich an jedem Standort bundesweit eingesetzt werden kann. Das habe ich gestrichen. Entweder hat es keiner registriert oder aber es wurde akzeptiert. Wenn man mich also los werden wollte und sagt: "Wir setzen Sie jetzt im Standort 500 km weit weg ein", dann geht das nicht, weil ich das nicht unterschrieben habe. Ob das in Deinem Fall funktioniert weiß ich nicht, weil ich es wie gesagt nicht verstehe.
von
Port
am 31.10.2020, 22:08
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Änderungsvertrag wegen Rückkehr in Teilzeit
Die Frage war, ob man in einem Änderungsvertrag der sich eigentlich auf baldige Teilzeitarbeit bezieht auch einfach andere Punkte abändern kann die eigentlich doch feststehen wie in dem Fall bis wann Urlaub zu nehmen ist
von
Wunder44
am 01.11.2020, 12:59
Antwort auf:
Änderungsvertrag wegen Rückkehr in Teilzeit
Bei einem Änderungsvertrag - Ja. Du musst dem aber nicht zustimmen, dann musst du dich halt mit dem AG einigen. Einfach so streichen dagegen geht nicht, dem muss der AG auch wieder zustimmen.
Gesetzlich ist es vorgesehen das Urlaub der bis zum 31.12ten nicht genommen wird dann verfällt. Das er ins nächste Jahr mitgenommen wird, ist so nicht vorgesehen und muss genau begründet werden. Seit 2019 gibt es außerdem ein neues Gerichtsurteil zum Thema Urlaub. Seitdem ist der AG gesetzlich dazu verpflichtet darauf hinzuweisen das Urlaub verfällt wenn dieser nicht genommen wird.
von
Felica
am 01.11.2020, 15:28