SaYa28
Sehr geehrte Frau Bader, seit 2011 bin ich in einem großen Lebensmitteldiscounter auf 50Prozent beschäftigt. Im August 2015 habe ich aufgrund einer komplizierten Schwangerschaft ein BV bekommen, im Januar 2016 kam das Kind zur Welt. Ich habe drei Jahre Elternzeit gewählt, also bis Januar 2019. Im August diesen Jahres habe ich wieder angefangen in meinem Betrieb auf 450€ Basis zu arbeiten - mit einem 2. Vertrag während der Elternzeit. Nun habe ich wieder Erfahren das ich mit dem zweiten Kind schwanger bin *freu*. Ich vermute das mein Frauenarzt mich bei fortschreiten der Schwangerschaft wieder Berufsunfähig schreiben wird, also ein BV ausstellen wird. Wie ist es dann? Könnte ich hingehen, das BV im Betrieb abgeben und verlangen das mein Chef die Elternzet für das Kind 1 stoppt - so das ich eigentlich wieder in meinen Teilzeitvertrag rein rutsche, aber eben durch das BV direkt krank bzw Berufsunfähig geschrieben bin. So dass ich quasi wieder meinen alten Grundlohn ausbezahlt bekomme - wie damals beim ersten Kind mit dem BV. Oder gibt es die Möglichkeit trotz geringfügiger Beschäftigung eine kleine Lohnfortzahlung zu bekommen. Das Kind kommt Mitte Sepember 2018 zur Welt, d.h ab Ende Juli bin ich im Mutterschutz. Danke
Hallo, 1. Aufgrund einer komplizierten Schwangerschaft kann man kein Beschäftigungsverbot bekommen. Dies erhält man, wenn es Probleme auf der Arbeit gibt, zum Beispiel, weil man dort schwer heben muss oder mit Strahlen arbeitet. Im übrigen hat sich das Gesetz in 2018 geändert, das bedeutet, dass der Arbeitgeber Grundsätzlich versuchen soll, die Arbeitnehmerin auf einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen, bevor er ein Beschäftigungsverbot ausspricht. 2. Die Elternzeit für das erste Kind können Sie erst am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes beenden, es geht insbesondere nicht, dies zu tun, um ein Beschäftigungsverbot zu erhalten. Liebe Grüße NB
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