Mitglied inaktiv
Hallo! Am 23.06.06 wurde unser Sohn geboren. Er wurde wegen leichter peripartaler Asphyxie in die Kinderklinik verlegt. Der Verlauf der Geburt ist mir in einigen Dingen unklar, daher haber ich einen Verlaufsbericht in der Klinik angefordert, aber nur einen Arztbrief und die Epikrise nach der Geburt bekommen. Dieses sagt mir nicht viel über den Ablauf. Ein Verlaufsbericht ist doch etwas anderes, oder? Kann ich auch diesen einsehen? Danke und liebe Grüße! Fairy
Liebe Fairy, ja, selbstverständlich. Es kann sein, dass Sie zur Einsichtnahme in die Klinik müssen - und dann Kopien bekommen. Da war jemand einfach zu bequem ....... Liebe Grüße Martina Höfel Ein Auszug http://aekb.arzt.de/35_Recht/08_Berufsrechtliches/40_dokuaufbew.html#D_Einsichtsrechte_in_Patientenunterlagen Patienten haben das Recht, Einsicht in ihre Krankenunterlagen zu nehmen. Der Arzt ist verpflichtet, Auskunft über die zum Patienten gespeicherten Daten zu erteilen. Soweit vertragliche Beziehungen zwischen Arzt und Patient bestehen, ergibt sich das Einsichtsrecht als vertragliches Nebenrecht. Anderenfalls folgt es aus § 810 BGB. Danach kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, vom Besitzer die Gestattung der Einsichtnahme verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet worden ist. Die Einsichtnahme hat dabei grundsätzlich an dem Ort zu erfolgen, wo sich die Akten befinden, somit beim Arzt (entsprechend § 811 BGB). Das Einsichtsrecht des Patienten findet sich zudem im ärztlichen Standesrecht § 10 BO. In den Datenschutzgesetzen finden sich die einschlägigen Einsichts- und Auskunftsregelungen in § 34 BDSG bzw. im Landesdatenschutzgesetz. Der Patient hat ein Recht auf Einsicht in seine Patientendokumentation, ohne dass er ein besonderes Interesse erklären oder nachweisen muss. Damit kann er die für sich relevanten Gesundheitsdaten, insbesondere die ärztlichen Befunde erfahren. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nach der Rechtsprechung und dem ärztlichen Berufsrecht nicht auf den Teil der Dokumentation, der rein subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes enthält. Sollten sich solche Eintragungen in der Krankenakte befinden, so braucht der Arzt diese dem Patienten nicht zugänglich zu machen, sondern kann solche Vermerke beim Kopieren abdecken. Dieses wiederum hat zweckmäßigerweise so zu geschehen, dass die Abdeckung als solche erkennbar bleibt. Durch diese Vorgehensweise sieht der BGH die allseitigen Belange in bestmöglicher Weise gewahrt (zur Akteneinsicht bei Psychiatrie-Unterlagen siehe unten). Der Patient kann sein Einsichtsrecht auch wahrnehmen, indem er einen Arzt oder eine sonstige Person seines Vertrauens mit der Einsicht beauftragt. Er kann Kopien der Dokumentation von dem behandelnden Arzt anfordern. Es besteht jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf Zusendung, wohl aber darauf, dass die Unterlagen bzw. Kopien bereitgehalten werden. Der Arzt kann demnach bestimmen, in welcher Weise er dem Einsichtsrecht des Patienten entsprechen möchte. In der Regel muss der Patient die anfallenden Kopierkosten tragen (pro Seite können 0,50 EUR in Rechnung gestellt werden). Nach § 28 RöV ist der untersuchten Person auf Wunsch eine Abschrift oder Ablichtung von Röntgenaufzeichnungen auszuhändigen. Durch die Weitergabe von medizinischen Unterlagen lassen sich bei einem Arztwechsel unter Umständen Doppeluntersuchungen und damit verbundene Belastungen und Kosten vermeiden. Ein Recht auf ersatzlose Herausgabe von Patientenunterlagen sieht unser Recht nicht vor. Es stünde im Widerspruch zur ärztlichen Dokumentationspflicht. Eine Überlassung der Originalunterlagen zur Einsicht ist aber unter Umständen möglich. Das Einsichtsrecht kann in Ausnahmefällen eingeschränkt sein, unter anderem wenn Rechte anderer in die Behandlung einbezogener Personen (z.B. Angehörige, Freunde) berührt werden. Diese Einschränkung ist vom Arzt zu begründen. Patienten haben das Recht, Einsicht in ihre Krankenunterlagen zu nehmen. Der Arzt ist verpflichtet, Auskunft über die zum Patienten gespeicherten Daten zu erteilen. Soweit vertragliche Beziehungen zwischen Arzt und Patient bestehen, ergibt sich das Einsichtsrecht als vertragliches Nebenrecht. Anderenfalls folgt es aus § 810 BGB. Danach kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, vom Besitzer die Gestattung der Einsichtnahme verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet worden ist. Die Einsichtnahme hat dabei grundsätzlich an dem Ort zu erfolgen, wo sich die Akten befinden, somit beim Arzt (entsprechend § 811 BGB). Das Einsichtsrecht des Patienten findet sich zudem im ärztlichen Standesrecht § 10 BO. In den Datenschutzgesetzen finden sich die einschlägigen Einsichts- und Auskunftsregelungen in § 34 BDSG bzw. im Landesdatenschutzgesetz. Der Patient hat ein Recht auf Einsicht in seine Patientendokumentation, ohne dass er ein besonderes Interesse erklären oder nachweisen muss. Damit kann er die für sich relevanten Gesundheitsdaten, insbesondere die ärztlichen Befunde erfahren. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nach der Rechtsprechung und dem ärztlichen Berufsrecht nicht auf den Teil der Dokumentation, der rein subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes enthält. Sollten sich solche Eintragungen in der Krankenakte befinden, so braucht der Arzt diese dem Patienten nicht zugänglich zu machen, sondern kann solche Vermerke beim Kopieren abdecken. Dieses wiederum hat zweckmäßigerweise so zu geschehen, dass die Abdeckung als solche erkennbar bleibt. Durch diese Vorgehensweise sieht der BGH die allseitigen Belange in bestmöglicher Weise gewahrt (zur Akteneinsicht bei Psychiatrie-Unterlagen siehe unten). Der Patient kann sein Einsichtsrecht auch wahrnehmen, indem er einen Arzt oder eine sonstige Person seines Vertrauens mit der Einsicht beauftragt. Er kann Kopien der Dokumentation von dem behandelnden Arzt anfordern. Es besteht jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf Zusendung, wohl aber darauf, dass die Unterlagen bzw. Kopien bereitgehalten werden. Der Arzt kann demnach bestimmen, in welcher Weise er dem Einsichtsrecht des Patienten entsprechen möchte. In der Regel muss der Patient die anfallenden Kopierkosten tragen (pro Seite können 0,50 EUR in Rechnung gestellt werden). Nach § 28 RöV ist der untersuchten Person auf Wunsch eine Abschrift oder Ablichtung von Röntgenaufzeichnungen auszuhändigen. Durch die Weitergabe von medizinischen Unterlagen lassen sich bei einem Arztwechsel unter Umständen Doppeluntersuchungen und damit verbundene Belastungen und Kosten vermeiden. Ein Recht auf ersatzlose Herausgabe von Patientenunterlagen sieht unser Recht nicht vor. Es stünde im Widerspruch zur ärztlichen Dokumentationspflicht. Eine Überlassung der Originalunterlagen zur Einsicht ist aber unter Umständen möglich. Das Einsichtsrecht kann in Ausnahmefällen eingeschränkt sein, unter anderem wenn Rechte anderer in die Behandlung einbezogener Personen (z.B. Angehörige, Freunde) berührt werden. Diese Einschränkung ist vom Arzt zu begründen.