almasonne
Guten Tag liebe Mitglieder! Ich bin neu auf dieser Seite und ich bin beigetreten, weil ich mir hier Antworten auf Fragen erhoffe, die mir entweder garnicht, oder nur zum Teil beantwortet werden können. Aktuell habe ich folgende Frage: Ich möchte gerne ab Geburt meines Babies für 3 Jahre in Elternzeit gehen. Mir ist bekannt, daß ich für die 8 Wochen nach Geburt noch im Mutterschutz bin und im Beschäftigungsverbot und ich für die Dauer der 8 Wochen ungekürzte Urlaubsansprüche habe. Was geschieht, wenn ich aber ab der Geburt für 3 Jahre gleich in EZ gehe und somit diese 8 Wochen-Frist in die EZ-Periode fällt. Nachdem das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht und der Arbeitgeber für jeden vollen Monat der EZ den Urlaub anteilig kürzen kann, nehme ich an, daß auch der Urlaub aus den 8 Wochen Mutterschutzfrist nach der Geburt gekappt werden kann. Sehe ich das richtig? Dann wurde mir von folgender Konstellation berichtet, welche ich sehr seltsam finde: Mein Mutterschutz bleibt für 8 Wochen, damit auch der Urlaubsanspruch. Ab dem ersten Tag nach den 8 Wochen Mutterschutz wird mir die Elternzeit durch den Arbeitgeber angerechnet und dauert bis zum dritten Geburtstag meines Kindes. Das sind doch keine 3 Jahre? Ich verstehe das nicht so recht. Ich hoffe es kann mir jemand bei meinen Fragen helfen. Im Vorfeld bedanke ich mich herzlich! Grüße an alle die Eltern werden und schon sind! Alma
§15 Abs. 2 BEEG https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html Mutterschutzzeit ist keine Elternzeit. Wird dieser aber zugerechnet. Sorry. Kinder... kann gerade nicht ausführlich.
Präziser §15 Abs. 2 S. 3 BEEG Am 3. Geburtstag ist Dein erster Arbeitstag. Gekürzt kann der Urlaub um 1/12 werden, für jeden vollen Monat in Elternzeit. Kann heißt, muss nicht. Der AG muss tätig werden. Kein Automatismus. §17 Abs. 1 BEEG https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html §17 Abs.2 BEEG ist auch interessant. Lies mal. :-)
Die EZ beginnt mit der Geburt des Kindes und endet somit am Tag vor dem 3.Geburtstag. Der 1.Arbeitstag nach der EZ ist der 3.Geburtstag des Kindes. Die EZ läuft paralell zum Mutterschutz, allerdings wird Mutterschutz höher gesetzt. Quasi wie als wenn du arbeiten würdest, was du nicht kannst; es folgt kompletter Urlaubsanspruch für die Zeit. Für jeden Monat, den du nicht komplett in EZ und mind. 1 Tag gearbeitet hast, hast du vollen Urlaubsanspruch für den Monat. Bsp. hat mein Schwager vom 28.12.-27.1. EZ genommen. Es folgte Wochenende und ein Feiertag. Am 31.01. konnte er arbeiten, folglich voller Urlaubsanspruch für den Monat. Wg. Urlaubsanspruch während der EZ, volle Monate. Da muss der AG tätig werden und dir den untersagen. Das sollte er schriftlich machen, damit später nicht Aussage gegen Aussage ist. Das Schreiben ist rechtlich erlaubt und muss für jedes Kind neu ausgestellt werden, auch wenn sich EZ überschneiden sollten bzw. unterbrochen werden. Bsp. wurde das fürs 2.Kind meines Cousins nicht gemacht, so dass die KM für die 3 Jahre EZ vollen Urlaubsanspruch hat.
Ani es ist nervig Deine Beiträge korrigieren zu müssen.
Die Elternzeit beginnt nicht mit Geburt. Die läuft auch nicht parallel zum Mutterschutz. Sieh ins Gesetz. § steht oben.
Elternzeit beginnt im Anschluss an den Mutterschutz. Deswegen ruht der Vertrag ja nicht in dieser Zeit und man erwirbt z.B. Urlaubsansprüche. Die Anrechnung ist was völlig anderes wie Du es schreibst.
Man muss als Frau auch nicht "mind. 1. Tag" gearbeitet haben.(Urlaubsanspruch). Wie gesagt Mutterschutz
Deine Antworten sind lieb gemeint aber rechtlich immer ne Vollkatastrophe.
§15 Abs. 2 S.3 BEEG .... Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. ... DiE ZEIT DER MUTTERSCHUTZFRIST nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. ... § 16 Abs. 1 BEEG ... Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. ... https://trabhardt-arbeitsrecht.de/elternzeit-dauer-kuendigung/
