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Kinderreisepassausstellung - nur mit ZUSTIMMUNG des Vaters ..z. Kotz..en

Kinderreisepassausstellung - nur mit ZUSTIMMUNG des Vaters ..z. Kotz..en

gaby67

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Hallo, bin AE mit Kind und ich habe LEIDER das gemeinsame Sorgerecht mit meinem Ex-Partner. Leider, weil für jede noch so Kleinigkeit brauche ich seine ZUSTIMMUNG!! Wie jetzt: für die Ausstellung eines Reisepasses für unseren Sohn. Ich mache mir Gedanken, dass er aus Bösartigkeit das nicht macht, da wir uns nicht sehr gut verstehen. WAS mache ich dann? Ich möchte mit meinem Sohn ins Ausland fahren und das geht nicht ohne gültigen Pass. An WEN (welche Behörde) wende ich mich dann in diesem Fall? VG Gaby


palimpalim

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Antwort auf Beitrag von gaby67

Wann geht der Urlaub los? Zur Not durch einen Richter die Unterschrift ersetzen lassen. Auch Eltern mit asr, brauchen eine negativbescheinigung vom Jugendamt


Helena83

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Antwort auf Beitrag von palimpalim

Mit asr braucht man eine Bescheinigung vom Jgendamt? Wozu das denn????


Pamo

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Antwort auf Beitrag von Helena83

die Negativbescheinigung braucht man, um auf der Passstelle das alleinige Sorgerecht zu dokumentieren.


Helena83

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Antwort auf Beitrag von Pamo

ach so, ok. danke


Strudelteigteilchen

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Antwort auf Beitrag von gaby67

Ad 1: Ein Reisepaß ist mMn keine Kleinigkeit. Ad 2: Self-Fulfilling Prophecy. Lies mal bei Watzlawick die Geschichte mit dem Hammer. Ad 3: Notfalls an das Jugendamt wenden, die können die Unterschrift durch einen Richter ersetzen lassen.


crazysunshine

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Antwort auf Beitrag von gaby67

ja ich habe das asr und habe einen reisepassbeantragt und ich musste eine bescheinigung vom JA vorlegen das ich das ASR habe... genauso bei der kita anmeldung... in deinem fall würde ich auch sagen zur not beim richter ersetzen lassen Liebe grüße


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von gaby67

Ich habe das alleinige Sorgerecht. Den Reisepass fürs Kind konnte ich beantragen, in dem ich das Gerichtsurteil vorzeigte. Als wir dann ausreisten, gab es mächtig Diskussionen mit dem dt. Zoll,da es nur mit dem Reisepass nicht getan war, und ich das Gerichtsurteil natürlich nicht mit in den Urlaub genommen hatte! Und von einer sog. Negativbescheinigung hatte ich damals noch nichts gehört :-/ Die Unterschrift kannst du beim Familiengericht ersetzen lassen. Damit es dir am Zoll nicht wie mir ergeht, würde ich schon einen 3-Zeiler vom KV unterschreiben lassen, womit er eure Ausreise zwecks Urlaub bestätigt. Viel Erfolg!


shinead

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Antwort auf Beitrag von gaby67

Die Tatsache ist ja nicht gerade neu.... Wie man sich darüber noch aufregen kann, ist mir fremd...


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von shinead

sowas kann nur einer nicht verstehen, der bisher nie damit in berührung kam.


spiky73

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... es ist aber trotzdem ein alter hut - gestern oder vorgestern hatten wir das gespräch schon mal. und wenn frau weiss, wie unkooperativ der ex ist, dann muss sie eben rechtzeitig die sache in angriff nehmen. und nicht: huch, wir fahren übermorgen, wie komme ich jetzt auf die schnelle an das benötigte dokument?


Mitglied inaktiv

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Da hast du absolut recht


bobfahrer

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Antwort auf Beitrag von gaby67

...ich hab auch das gem. SR und ich brauche die Zustimmung auch, aber für jeden kleinen Scheiß? Also bisher Schule, Konto und Ausweis - sonst? Eher nicht, das SR wird total überbewertet.


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von gaby67

also ich habe auch GSR aber außer bei der Kontoeröffnung und den Reisepässen noch nie eine Unterschrift des KV vorlegen müssen. Nicht beim Wohnungswechsel, nicht beim Kindergarten, nicht bei der Schule, beim Psychologen, Ärzten,.. Und beides finde ich jetzt auch keine Kleinigkeit und ist ja auch eine einmalige Angelegenheit. Jeckyll


Heidschnucke

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Antwort auf Beitrag von gaby67

Hallo, du brauchst seine Zustimmung. Er hat mir eine Vollmacht geschickt und eine Ausweiskopie, damit konnte ich den Paß beantragen. LG


nermalkatze

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Antwort auf Beitrag von gaby67

Offiziell brauchst Du die Zustimmung, bzw. Ausweiskopie von ihm unterschrieben. Ich habe meinen allerdings ohne bekommen. Die gute Dame glaubte mir einfach... Bei der Ausreise, zum Vater, gab es keine Probleme...auf der Einreise musste ich mich dann erklären. Nachdem ich aber ja nach Deutschland zurück kam hat sie mir dann wohl doch geglaubt. Die Logik am Flughafen habe ich damals nicht verstanden, bei der Ausreise hätte es für mich mehr Sinn gemacht mich zu fragen, nicht wenn ich wieder mit Kind zurück komme... Heißt, Du solltest Dir also auch zum Reisen das ok geben lassen, sonst könnte es Ärger geben. Wurde hier ja auch schon geschrieben...


Schippchen

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Antwort auf Beitrag von gaby67

Meine Mutter wurde in meiner Kindheit vom Zoll angerufen, weil die dachten, mein Vater möchte mich nach Dänemark entführen. Dabei wollten wir da nur -mit ihrer Einwilligung- Urlaub machen. Allerdings gabs da auch noch keine offene Grenze, keine EU etc.


Danie1710

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Antwort auf Beitrag von Schippchen

Ich hatte damals (ist 9 Jahre her) eine ganz verständnisvolle Dame bei der Stadtverwaltung und die hat mir den Ausweis (damals noch Kinderausweis) auch ohne die Zustimmung des KV ausgestellt. Hatte den Ausweis Anfang Mai 2004 beantragt und im Juni 2004 sind wir in den Urlaub nach Italien gefahren. LG Danie mit Chiara *13.07.03 & Alessandro *11.04.09


Lena_1977

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Antwort auf Beitrag von gaby67

Verwaltungsvorschriften schauen, da steht 6.1.3.4 Leben Eltern (verheiratete, geschiedene, unverheiratete), denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, darf allein der Elternteil, bei dem sich das unverheiratete minderjährige Kind gewöhnlich aufhält, den Pass beantragen. Einer Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es nicht, wenn davon auszugehen ist, dass dieser mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einverstanden ist. Ein Indiz hierfür ist die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes laut Melderegister.Bestehen Zweifel hinsichtlich der Einwilligung des anderen Elternteils zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, ist die Einwilligung zum gewöhnlichen Aufenthalt nachzuweisen. Zweifel können insbesondere dann bestehen, wenn z. B. das Kind seinen Hauptwohnsitz nicht beim antragstellenden Elternteil hat, ein zeitlich enger Zusammenhang zwischen Antragstellung und einem Umzug besteht oder der angegebene Wohnort des Kindes nicht mit den Daten des Melderegisters übereinstimmt. Erklärungen des anderen Elternteils, die über die Zustimmung zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes hinausgehen, sind für die Passbeantragung unerheblich (z. B. gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes beim antragstellenden Elternteil wird akzeptiert, gegen die Passerteilung wird jedoch Einspruch erhoben), soweit sie nicht Zweifel am Aufenthaltsbestimmungsrecht des antragstellenden Elternteils wecken. Wenn der antragstellende Elternteil erklärt, das Kind halte sich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei ihm auf, ist die Entscheidung vorzulegen.