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Geschrieben von Janka_ am 20.10.2004, 15:47 Uhr

Zuzahlung des KV zu unserer Sozialhilfe trotz Unterhalt??

Sorry für den verwirrenden Betreff. Der Vater meines Sohnes, 4 Jahre, zahlt regelmnäßig 192 Euro Unterhalt. Ich mache eine Umschulung und bekomme neben Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt ergänzende Sozialhilfe. Ich glaube fast, dasdie Sozialhilfe auch nur für mich ist, da mein Sohn doch mit Unterhalt von 192 Euro und Kindergeld abgedeckt sein müsste, oder?
Jedenfalls bekam der KV letzte Woche aus heiterem Himmel (es gab keine finanziellen Änderungen, weder bei ihm, noch bei mir) ein Schreiben vom Sozialamt (komischer Weise aber nicht von meiner zuständigen SB,sondern eine, die ich gar nicht kenne), er müsste weite 104 Euro monatlich (auch rückwirkend) zahlen für uns. Wir waren auch nicht verheiratet, haben immer alles korrekt angegeben ect.. Weiß jemand, was es damit auf sich hat? Habe das schreiben leider nicht gesehen gehabt, der KV hat nur etwas säuerlich davon berichtet.
Die Forderung von 104 Euro kam übrigens ohne irgendwelche Anforderungen zu seinem Gehalt oder so.

LG Janka

 
3 Antworten:

Re: Zuzahlung des KV zu unserer Sozialhilfe trotz Unterhalt??

Antwort von RainerM am 20.10.2004, 15:58 Uhr

Hi,
der Avter des Kindes ist dir in den ersten 3 Jahren zu Unterhalt verpflichtet, insoweit du bedürftig und er zahlungsfähig ist... das erstmal vorab.

Mit der Gewährung von Sozialhilfe für dich geht der Unterhaltsanspruch auf das Sozialamt über, dass dann bis zur Höhe ihrer Leistungen die Hilfe von ihm zurückfordern kann..

Ralph berichtete mir, dass in den Ämtern oftmals spezielle Abteilungen/Sachbearbeiter für die Unterhaltsangelegenheiten zuständig sind.

Wenn das Sozialamt den Vater nicht in Verzug gesetzt hatte, oder keine Gehaltsauskünfte von ihm verlangt hat, dann kann es auch nicht rückwirkende Forderungen stellen.

Es gibt da aber eine Ausnahme, nämlich dann wenn das Amt den Vater nicht in Verzug setzen kommte, weil zB die Vaterschaft ungeklärt war, oder der Vater unbekannt verzogen war etc pp
In solchen Fällen, in denen die Gründe für die Verzögerung beim Vater liegen, kann rückwirkend gefordert werden.

Es sollte sich da beim Anwalt schlau fragen.

Gruss

PS
Wenn er pech hat, dann könnte sich bald die "Haftung" von 3 Jahren auf 8 Jahre verlängern....

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Danke erstmal Rainer! und...

Antwort von Janka_ am 20.10.2004, 18:47 Uhr

Huhu!

Nee, als Vater ist er schon vor Geburt des Zwerges registriert und veraktet worden. Anschrift und alles hatten sie auch immer von ihm. Nur, der Krümel ist ja schon 4 Jahre alt. Ich muss mir das Schreiben mal geben lassen, er meinte nämlich, sie meinen die Sozialhilfe für das Kind. Aber meines Wissens nach bekomme nur ich Sozialhilfe, da der Kleine ja durch Unterhalt und Kindergeld abgedeckt ist.
Aber vielen Dank erstmal!
Komischer Weise, die ersten 2 Jahre war ich ja zu Hause und lebte von Sozialhilfe, aber da hat das Sozialamt nie Geld von ihm gefordert für mich.
LG Janka

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Re:

Antwort von RainerM am 21.10.2004, 8:30 Uhr

Hi Janka,
jetzt hast du ja Hintergrundwissen und kannst dir den Text im Anschreiben angucken.

Wenn er Unterhalt leistet, dann muss er für das Kind auch nichts weiter zahlen, es sei denn, dass da Rückständem zB Unterhaltsvorschuss etc angefallen waren... aber da ist wohl nicht der Fall.

Jednefalls ist ja nach neuer Praxis der mind. zu zahlende Unterhalt so bemessen, dass der lebensnotwenige Bedarf des Kindes gedeckt sin sollte.

cu

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