Alleinerziehend, na und?

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Auskunftspflicht bzgl. Unterhalt auch bei betreuendem Elternteil?

Thema: Auskunftspflicht bzgl. Unterhalt auch bei betreuendem Elternteil?

Der Vater hat wieder neue Ideen: Er wünscht sich Nachweise über mein Einkommen " zur Feststellung der Höhe des Unterhaltsanspruches". Kind lebt schon immer bei mir. ????? Hat er da ein Recht drauf? Das ist doch wieder nur Terror- Mache! VG, W

von Weihnachtsfrau am 19.05.2014, 11:00



Antwort auf Beitrag von Weihnachtsfrau

also nicht für das Kind?

von Keksraupe am 19.05.2014, 11:22



Antwort auf Beitrag von Weihnachtsfrau

Das Kind hat Anspruch auf Unterhalt nach DD-Tabelle. D.h. grundsätzlich ist nur das Einkommen des Unterhaltsleistenden maßgeblich. Anders liegt der Fall wenn Du ein unverhältnismäßig hohes Einkommen hast. Z.B. wenn er Lagerhelfer ist, Du allerdings Chirurgin oder eine andere ähnliche Konstellation. Aber selbst dann wäre es schwer für Ihn seine Unterhaltspflicht auszusetzen. Wenn wir jetzt von zwei ganz normalen Einkommen ausgehen kann den Ex sich dieses Schreiben getrost an die Wand nageln.....Verweise ihn doch an deinen Anwalt oder das Jugendamt, damit deine Zeit nicht weiter verschwendet wird. Die klären ihn dann mal auf. LG Boots

Mitglied inaktiv - 19.05.2014, 11:31



Antwort auf Beitrag von Weihnachtsfrau

Hallo, wenn das Kind 18 wird, so ist dein Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle auch für die Berechnung des Kindesunterhaltes wichtig, da ab dem 18. Lebensjahr der Barunterhalt von BEIDEN Elternteilen zu leisten ist (anteilig bezüglich der Höhe des Gehaltes). Ist dein Kind unter 18, so ist dein Einkommen nicht maßgebend. VG

von sophiax2 am 19.05.2014, 11:56



Antwort auf Beitrag von Weihnachtsfrau

"Was lässt Dich glauben, mein Einkommen sei zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs unseres Kindes Dir gegenüber relevant?" Dann ist der Ball wieder in seinem Feld und er muss konkret werden mit der Vermutung, dass Dein Einkommen wesentlich höher ist als seines, denn nur in diesem Fall ist Dein Einkommen relevant. Wenn er dann mit dieser Vermutung rüberkommt, würde ich alles weitere mit Deinem Anwalt besprechen, der verfasst dann sicher gern einen geeigneten Zweizeiler.

von Petra28 am 19.05.2014, 12:24



Antwort auf Beitrag von Weihnachtsfrau

Zu wenig Informationen... Wenn Du das 3-fache von seinem Netto verdienst, kann es sein, dass er keinen Unterhalt mehr bezahlen muss. Ist das Kind über 18, wird auch Dein Einkommen bei der Barunterhaltsberechnung berücksichtigt. Verdienst Du sehr viel mehr als Dein Ex, kommt eine (vorübergehende) Unterhaltspflicht als Trennungsunterhalt in Betracht, solltet ihr verheiratet sein.

von shinead am 19.05.2014, 12:54



Antwort auf Beitrag von shinead

Sag' ihm, dass Du Dein Gehalt gerne seinem Anwalt auf schriftliche Aufforderung zur Verfügung stellst.

von shinead am 19.05.2014, 18:20



Antwort auf Beitrag von shinead

Das Gehalt der AP geht den Ex doch schlichtweg nichts an, es sei denn, es liegt ein berechtigtes Interesse vor (wenn also davon ausgegangen werden kann, dass sie wesentlich mehr verdient als er.)

von Petra28 am 20.05.2014, 11:12



Antwort auf Beitrag von Petra28

Weil irgendwann einmal die Gehaltsverhältnisse geklärt werden müssen. Das kann dann doch gerne sein Rechtsanwalt machen und die Unterlagen bei ihm anfordern. Wird der RA eh nicht machen.

von shinead am 20.05.2014, 11:20



Antwort auf Beitrag von shinead

Ist das so? Stattdessen könnte man ja auch - in Kenntnis des Einkommens des KV - versichern, dass man nicht das Dreifache verdient. Ansonsten, Du irrst, Rechtsanwälte machen so ziemlich viel, der RA meines Ex würde das sofort machen, der hat schon ganz andere Dinge geschrieben und gefordert. Nach dem Motto "versuchen kann man es ja mal" oder auch "Geld stinkt nicht".

von Petra28 am 20.05.2014, 11:46



Antwort auf Beitrag von Petra28

Rechtsanwälte sollten schon auch beraten (und dann den Klienten auch von besonders irren Ideen wieder abbringen) und nicht nur an das Geld pro Schreiben denken. So eine Beratungsstunde bringt sogar mehr Geld als ein Schreiben (wird im 1/4 Stunden Takt abgerechnet). Es besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht gegenüber dem Kind (§ 1605 Abs. 1 S. 1 BGB) um eine Berechnung des Unterhalts zu ermöglichen. Dazu sind Belege (z.B. Abrechnungen des Arbeitgebers, Steuerbescheide, etc.) einzureichen. Eine einfache Bestätigung reicht nicht aus. Notfalls über die Beistandschaft bei Jugendamt klären lassen. Klar will Herr Ex-Weihnachtsfrau nur gängeln. Dann muss man ihn m.E. eben an die passende Stelle verweisen. Der Herr würde aus einer Absage a la "kriegste nicht" nur versuchen einen Strick zu drehen. Also würde ich ihn soweit wie möglich diplomatisch auflaufen lassen, mit Paragraphen (z.B. beim Auskunftsersuchen bzgl. des Sparschweins) oder Zuständigkeiten. Ein "Nein" würde er von mir nicht bekommen. Nur einen Verweis darauf, wie es richtig funktioniert.

von shinead am 20.05.2014, 13:12



Antwort auf Beitrag von shinead

Ich hatte ja vorgeschlagen, rückzufragen (siehe mein Posting oben). Dann muss der Ex konkret werden, im Sinne von: "weil ich vermute, dass Du wesentlich mehr verdienst als ich". Oder zumindest "ich möchte sicherstellen, dass Du nicht wesentlich mehr verdienst als ich". Ein pauschales "weil ich es wissen will" reicht meines Erachtens nicht - und wenn er gar nichts sagt und sofort auf Auskunft klagt, sieht das vor Gericht auch doof aus. Parallel würde ich aber bei meinem Anwalt nachfragen. Generell lasse ich mich im Zweifel immer von meinem Anwalt beraten bzw. ich leite solche Anfragen auch direkt an den Anwalt weiter, bevor ich im vorauseilenden Gehorsam etwas mache. Das nenne ich "Giftmüllentsorgung gegen Geld". Wobei ich Glück habe, mein Anwalt ist sehr günstig und wir haben auch über die Jahre ein vertrauensvolles Verhältnis aufgebaut. Momentan ist er in vier verschiedenen Angelegenheiten für mich tätig, alles vom Vater meiner Kinder initiiert - ich kann daher das, was die Weihnachtsfrau erlebt, gut nachempfinden.

von Petra28 am 20.05.2014, 14:22



Antwort auf Beitrag von Weihnachtsfrau

Ach ignoriere den doch einfach mal. Der kann sich wünschen was er will, vom Weihnachtsmann.

von susafi am 19.05.2014, 20:55



Antwort auf Beitrag von Weihnachtsfrau

... dass Du so wenig Rückmeldung gibst. Unten bei der Sparschweindiskussion (die ja auch im AKTÜLL Thema war), bei der Du ganz witzige Antworten bekommen hast, um dem Ex den Wind aus den Segeln zu nehmen, hätte mich z.B. interessiert, wofür Du Dich entschieden hast und wie die Reaktion war ...

Mitglied inaktiv - 20.05.2014, 15:35



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Stimmt... hätte ich auch gerne gewußt

von susafi am 20.05.2014, 19:54



Antwort auf Beitrag von susafi

Habe viel um die Ohren und weiß gerade nicht wo mir der Kopf steht... Ich habe ihm noch gar nicht geantwortet, da erste Taktik ist, mich nicht von ihm mit seinen gesetzten Fristen gängeln zu lassen. Antwort kommt - wenn ICH Zeit habe... Was das Sparschwein angeht werde ich ihm mitteilen, dass ich den Inhalt nicht kenne. Ich würde wirklich gern ironisch antworten, habe aber nochmal mit mehreren Leuten gesprochen.... der begreift das nicht. Konto- Informationen kann er sich selbst einholen, er hat ja schließlich mit unterschrieben. Was den Unterhalt angeht: Ich verdiene schon mehr als er, aber entsprechend Anwalt nicht in den entsprechend solche Auskünfte rechtfertigenden Bereichen. (Ist ja auch nicht schwer ein höheres Einkommen zu haben als jemand in Privatinsolvenz!) Der Anwalt bereitet eh in anderer Angelegenheit ein Schreiben vor und wird das Thema gleich noch ergänzen. Und das Thema, dass er einfach so vorbei kommt, habe ich gerade auch sehr eleganzt gelöst.... :-) Ich lasse mir nichts mehr gefallen! Danke euch allen. VG, W

von Weihnachtsfrau am 21.05.2014, 09:30



Antwort auf Beitrag von Weihnachtsfrau

...gerne natürlich per PN. Meiner hat hier nämlich leider auch ganz oft den Fuß in der Tür, natürlich zu den unmöglichsten Zeiten.

von Petra28 am 21.05.2014, 10:36



Antwort auf Beitrag von Petra28

Hast PN.

von Weihnachtsfrau am 21.05.2014, 11:29