huhu,
nun zahlt der ex brav unterhalt und meinte, er hätte das eigentlich schon die ganze zeit tun müssen. heißt, seit dem wir unterschiedliche wohnorte haben und ich das kind alleine versorge (wir aber noch zusammen waren). stimmt das?
fragt snuggles
von
dr.snuggles
am 13.12.2011, 09:25
Im Grunde: Ja.
Kommt natürlich drauf an, wie Ihr gewirtschaftet habt: Gemeinsames Konto oder nicht, wer zahlt was von welchem Konto/Einkommen.....
Aber grundsätzlich ist auch in einer bestehenden Partnerschaft ein gemeinsames Kind auch gemeinsam finanziell zu tragen.
von
Strudelteigteilchen
am 13.12.2011, 09:29
ah ja, komisch, dass er früher damit nicht rausgerückt ist. neee, wir haben/hatten kein gemeinsames konto, und bezahlt habe ich hier alles alleine.
egal. morgen habe ich einen termin beim ja und da machen wir das ganze schriftlich fest.
grüßt
dankend
snuggles
von
dr.snuggles
am 13.12.2011, 09:49
Es heisst, Unterhalt muss gezahlt werden, wenn die Eltern getrennt leben. Ist die Frage, ob das Getrennt-sein schon bei Paaren mit getrennten Wohnungen zutrifft.
Lohnsteuerklasse 2 wäre auf jeden Fall richtig für Dich gewesen. Ansonsten würde ich behaupten, dass man als Paar (ganz egal wie und wo man wohnt) die Barunterhaltspflicht gegenüber dem Kind gemeinsam trägt, ohne Geld von einem Konto auf das andere zu "schaufeln".
von
shinead
am 13.12.2011, 09:51
also in meinen Laienaugen hätte er Dir auch schon zu Zeiten des nochzusammenseinsabernichtmehrzusammenlebens Unterhalt fürs Kind zahlen müssen - und jetzt erst recht. Ihr seid ein getrenntes Paar, das getrennt lebt. Dass er sich am WE mal um O kümmert, tut nichts zur Sache. Das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt bei Dir, auch wenn er ein halbes Kind auf der Steuerkarte hat - Ihr erzieht das Kind nicht im Wechselsystem - also muss er zahlen. Das wird er bestimmt lustig finden :) Dass er die letzte Zeit dazu mal lieber nichts gesagt hat, ist durchaus nachvollziehbar :)
Das halbe Kind kannst Du Dir übrigens über die Steuererklärung immer wieder zurück holen, einfach den Haken bei "wohnt dauerhaft bei mir" setzen.
Im Übrigen vollstrecke ich gerade gegen den KV. Der stellt sich tatsächlich tot!
von
Holzkohle
am 13.12.2011, 14:01
Das halbe Kind auf der Steuerkarte steht dem Barunterhaltspflichtigen Elternteil zu, wenn er mindestens 75% des Mindesunterhalts zahlt.
Wenn er also zahlt, gibt es das "halbe" Kind nicht zurück.
von
shinead
am 13.12.2011, 15:40
tja, dann haben die Steuererklärungsvordrucke entweder a) einen Fehler oder b) haben mich die Finanzämter München wie Berlin seit Jahren falsch berechnet :o)
Man kann das halbe Kind auch "anfordern", selbst wenn der Unterhalt gezahlt wurde bzw. mehr als 75% im Jahr. Es gibt nämlich noch ein Kästchen mit "Kind hat ständigen Aufenthalt bei mir"
von
Holzkohle
am 13.12.2011, 20:15
Aus Anleitung zur Einkommensteuererklärung:
Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern sowie bei Eltern nichtehelicher Kinder kann ein Elternteil in der Zeile beantragen, dass der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen wird, wenn er, nicht aber der andere Elternteil, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für 20XX zu mindestens 75 % erfüllt hat. Dies führt auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs oder Ausbildungsbedarf. Die konkrete Höhe der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils sowie seine tatsächlichen Unterhaltsleistungen sind nachzuweisen (z. B. durch Scheidungsurteil, Zahlungsbelege). Ist jedoch ein Elternteil, z. B. mangels ausreichender eigener finanzieller Mittel, nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet, kann der ihm zustehende Kinderfreibetrag nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden. Eine einvernehmliche Übertragung des Kinderfreibetrags
ist nicht möglich.
War die Steuerfachgehilfin in mir...
von
shinead
am 14.12.2011, 10:01
Zeile 39???
von
Holzkohle
am 14.12.2011, 15:07