Alleinerziehend, na und?

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Unterhalt

Thema: Unterhalt

Hallo, ich hoffe es geht euch allen gut :-) Ich hab eine Frage die mir auf der Seele brennt... Bin zwar nicht mehr alleineerziehend, aber ich denke viele von Eucnh kennen sich vielleciht damit aus... Mein Partner und ich erwarten im Okt ein gemeinsames Kind.Ich hab einen Sohn aus erster Ehe der bei mir lebt... Und mein Partner hat einen Sohn aus erster ehe den er seit nunmehr 4 Jahren nicht mehr gesehen hat ( die Kindsmutter verweigert ihm das ). So, nun zu meiner Frage, mein Partner zahlt nach wie vor Unterhalt für seine Ex-Frau, sie waren nicht mal 2 Jahre verheiratet, und für seinen Sohn... Wenn unsere Baby auf der Welt ist, wer ist denn dann vorrrangig unterhaltsberechtigt ? Sein erster Sohn ist 8 Jahre alt, und ich bin der Meinung das die gute Frau wieder arbeiten gehen kann, ich selbst bin auch mit einem 4-jährigen Kind gezwungen ganttags zu arbeiten...Und seine Ex lebt bei Ihren Eltern... Für das Kind wollen wir natürlich weiterhin aufkommen, jetzt frag ich mich ob ich einfach nach der Düsseldorfer Tabelle gehen kann und warten was von Ihr kommt, oder ob ich zuerst einen Termin beim Anwalt ausmachen soll... VIELEN Dank für eure Antworten :-) LG

Mitglied inaktiv - 03.03.2008, 10:07



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Hallo ! Wenn ein Titel vorliegt müßt Ihr den auf alle Fälle abändern lassen einfach selbst runterschrauben ist da nicht ! lg safrarja

Mitglied inaktiv - 03.03.2008, 10:17



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Hm, das weiß ich gar net, aber ich glaube schon, wo lasse ich das machen ? LG

Mitglied inaktiv - 03.03.2008, 10:28



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Also: Nachdem das Kind 8 Jahre alt sit, kann auch nach altem Unterhaltsrecht erwartet werden, daß die Mutter zumindest TZ arbeiten geht. Diesen TZ-Verdienst kann er fiktiv anrechnen und entsprechend den Unterhalt einstellen / ganz ausfallen lassen. Dazu kommt: Zuerst werden Unterhalt für seine (bald)zwei Kinder abgezogen, vom Rest muß Mutter Nr. 1 und Mutter Nr. 2 (wenn Du Zuhause bleibst) bezahlt werden. Evtl. könnte der Unterhalt für Sohn 1 etwas geringer werden, aber das ist nicht viel. Und es muß geklärt werden, wer denn den aktuellen Unterhalt wie festgelegt hat. Viele Grüße Désirée

Mitglied inaktiv - 03.03.2008, 11:52



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leider wird wohl keiner die mutter zwingen können arbeiten zu gehen, wobei sie das sicher gut könnte! hab mal gegoogelt hier mal was kopiert: -2. Die Rangfolge der Unterhaltsansprüche unter den Unterhaltsberechtigten wurde neu geregelt. Unterhaltsansprüche von Kindern haben immer Vorrang vor Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter, z.B. den Ehepartnern. An zweiter Stelle der Rangfolge stehen Eltern, die Kinder betreuen und geschiedene Eheleute nach einer besonders langen Ehe. Danach erst folgen geschiedene Ehegatten, bei denen das Merkmal der besonders langen Ehe nicht vorliegt. Rangfolge der Unterhaltsansprüche Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 1.1.2008 die Regelung zur Rangfolge der Unterhaltsansprüche geändert. Grundsätzlich stehen nun Kinder an erster Stelle. Ein Unterschied zwischen ehelichen und unehelichen, leiblichen und adoptierten Kindern wird nicht mehr gemacht. Die Rangfolgeregelung des § 1609 BGB im Einzelnen: Rang 1: Minderjährige unverheiratete Kinder; auch volljährige unverheiratete Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, die bei Eltern/Elternteil wohnen und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Rang 2: Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder bei Scheidung wären; ferner Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei Ehe von langer Dauer; hier spielen auch berufliche Nachteile z.B. infolge der Kinderpflege während der Ehe eine Rolle. Rang 3: Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Rang 2 fallen. Rang 4: Kinder, die nicht unter Rang 1 fallen. Rang 5: Enkelkinder und weitere Abkömmlinge Rang 6: Eltern Rang 7: Weitere Verwandte der aufsteigenden Linie, die Näheren gehen den Entfernteren vor.

Mitglied inaktiv - 04.03.2008, 09:49