Mitglied inaktiv
Ich bin noch über ein paar Inputs gestolpert, die vielleicht von Interesse sein könnten. -Wurde ein nichtehelich geborenes Kind nach einer späteren Heirat einbenannt, ist nach einer Scheidung und Namensänderung der Mutter eine Anpassung des Kindesnamens NICHT einfach möglich! -Für eine Einbenennung eines Kindes ist die evtl. nötige Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Vaters nicht dadurch zu begründen, "dass die Namensänderung bloß zweckmäßig ist oder dass es Gründe gibt, die für eine Einbenennung in die neue Familie sprechen. " "Namensänderung eines einbenannten Kindes BGB § 1617 c Abs. 2, 1618 S. 6 1. Haben Ehegatten gemäß § 1618 S. 1 BGB einem vorehelichen Kind ihren Ehenamen erteilt, so beurteilt sich die rechtliche Möglichkeit einer Änderung des Geburtsnamens des Kindes ausschließlich nach §1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB. 2. Nach Scheidung der Ehe kann sich deshalb das Kind einer Namensänderung seiner allein sorgeberechtigten Mutter gemäß §1355 Abs. 5 S. 2 BGB nicht anschließen. 3. Wegen Abweichung von der gegenteiligen Rechtsauffassung des OLG Dresden (OLG Dresden StAZ2000, 341) wird die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. OLG Hamm, Beschl. v. 7.2.2002 – 15 W 274/01LG Bielefeld – 3 II 30/01 AG Bielefeld – 25 T 293/01 OLGReport Hamm 2002, 328 " http://www.olg-report.de/aktuell/fam_erb200.htm "Voraussetzungen für die Umbenennung eines Kindes BGB § 1618 1. Gemäß § 1618 S. 4 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die nach § 1618 S. 1 BGB beabsichtigte Einbenennung ersetzen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Danach reicht es aber nicht aus, dass die Namensänderung bloß zweckmäßig ist oder dass es Gründe gibt, die für eine Einbenennung in die neue Familie sprechen. 2. Die familiengerichtliche Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes kommt nur dann in Betracht, wenn eine Zerschneidung des namensrechtlichen Bandes zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist und ein milderer Eingriff in das Elternrecht nicht ausreicht. Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung danach nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 1.7.2002 – 9 UF 81/02AG - FamG - Saarlouis – 20 F 339/01 OLGReport Saarbrücken 2002, 367 " http://www.olg-report.de/aktuell/fam_erb205.htm
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