Alleinerziehend, na und?

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Mehr Unterhalt für Kinder bei Ganztagsbetreuung

Thema: Mehr Unterhalt für Kinder bei Ganztagsbetreuung

Hallo, ich gehöre nicht hier her, habe aber gerade folgenden Artikel in der FAZ gelesen: BGH-Urteil Mehr Unterhalt für Kinder bei Ganztagsbetreuung BGH-Urteil: Höhere Unterhaltszahlungen für Ganztagsbetreuung 06. März 2008 Zusätzliche Kosten für einen Ganztags-Kindergartenplatz führen nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu höheren Unterhaltszahlungen für das Kind. Wie der BGH am Donnerstag in Karlsruhe erklärte, sind die Mehrkosten für die Ganztagsbetreuung nicht im üblichen Unterhalt enthalten. Im konkreten Fall muss nun ein Vater mit zusätzlichen Zahlungen für seine 2001 geborene Tochter rechnen. Den genauen Zusatzbetrag soll das Oberlandesgericht Nürnberg errechnen, an das der Fall zurückverwiesen wurde. Das Kind wurde nicht ehelich geboren. Der Vater, der selbst drei eheliche Kinder hat, verpflichtete sich zur Zahlung des Regelunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle. Da die Mutter des Kindes voll erwerbstätig ist, besucht das Mädchen seit seinem dritten Lebensjahr einen Ganztagskindergarten. Die Mutter machte deshalb im Namen ihrer Tochter einen Mehrbedarf von 90 Euro monatlich geltend. Diesen Betrag sollte der Vater zusätzlich zum Unterhalt für die Tochter bezahlen. Klage zunächst abgewiesen Sowohl das Amtsgericht Hersbruck als auch das Oberlandesgericht Nürnberg wiesen die Unterhaltsklage im Jahr 2005 ab. Der Besuch eines Halbtagskindergartens sei mit den Unterhaltszahlungen abgedeckt. Soweit Mehrbedarf für die Ganztagsbetreuung entstehe, handele es sich um den „berufsbedingten Aufwand der Mutter.“ Denn das Kind sei deshalb in einer Ganztagseinrichtung, damit die Mutter voll berufstätig sein könne. Der Familiensenat des BGH entschied dagegen, dass die Kindergartenkosten dem Bedarf des Kindes zuzurechnen sind. Die Mehrkosten seien keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils. Denn der Kindergartenbesuch diene in erster Linie erzieherischen Zwecken. Differenzbetrag muss aufgeteilt werden Allerdings umfassen die üblichen Unterhaltszahlungen auch nach dem Urteil des BGH die Kosten für einen Halbtagskindergarten. Folglich muss nur der Differenzbetrag zwischen einem Halbtagskindergarten und einem Ganztagskindergarten unter den Eltern aufgeteilt werden. Die Quote, mit der sich der jeweilige Elternteil an den Kosten der Ganztagsbetreuung beteiligen muss, ist vom jeweiligen Einkommen abhängig. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR 150/05) (Quelle: faz.net) Viele Grüße Kleiner Löwe

Mitglied inaktiv - 06.03.2008, 15:16



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jupp - siehe auch Urteil des Bundesgerichtshofs Ganztages-Kita führt zu höherem Unterhalt Wer Unterhalt für sein beim anderen Elternteil lebendes Kind zahlen muss, kann künftig auch für die Zusatzkosten eines Ganztageskindergartens zur Kasse gebeten werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Das Karlsruher Gericht gab damit einer alleinerziehenden Mutter Recht, die ihre siebenjährige Tochter ganztägig in der Kita untergebracht hat, weil sie einen Vollzeitjob ausübt. Nach dem Urteil umfasst der normale Regelunterhalt zwar einen Halbtags-Kitaplatz. Was darüber hinausgeht, begründet dagegen einen "Mehrbedarf" des Kindes, zu dem der Vater anteilig beitragen muss. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR 150/05) http://www.tagesschau.de/inland/kita4.html

Mitglied inaktiv - 06.03.2008, 20:48



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Oh Mann, ich glaub, ich zieh auch mal vor Gericht. Ich arbeite nämlich noch im Schichtdienst, das ist wirklich unglaublich, was da an Betreuungskosten für mich anfallen...

Mitglied inaktiv - 07.03.2008, 10:01



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Mitglied inaktiv - 07.03.2008, 11:37