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Guten morgen....wann ist es sinnvoll die steuerklassen zu ändern???

Thema: Guten morgen....wann ist es sinnvoll die steuerklassen zu ändern???

Hallo.....mein noch Ehemann hat ein gutes einkommen ....Steuerklasse3 mit beiden Kindern drauf....... Ich versuche noch meine beiden Jaahre Elternzeit zu nehmen....ich verdiene vielleicht ein drittel dessen was er verdient. Wann wäre es geschickt die Klassen zu ändern? Jetzt dirket anfang des nächsten Jahres oder wenn ich wieder anfange zu arbeiten? Weil wenn ich noch in EWlternzeit bin nützt mir doch die steuerklasse 2 wenig oder??? Vielen Dank

Mitglied inaktiv - 31.03.2010, 07:37



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Da gibt es nicht viel auszusuchen oder abzuwägen. Um gemeinsam veranlagt zu werden (also mit Steuerklasse 3/5 oder 4/4), müßt Ihr in dem Steuerjahr mindestens einen Tag zusammengelebt haben. Ihr habt Euch dieses Jahr getrennt, wenn ich mich recht erinnere. Also könnt Ihr dieses Jahr noch 3/5 behalten. Aber ab 1.1.2011 werde Ihr mit 2/1 auskommen müssen - no choice. Du kannst ihm die kompletten Kinderfreibeträge geben, soweit ich weiß. Normalerweise bekommt jeder die Hälfte. Gruß, Elisabeth.

Mitglied inaktiv - 31.03.2010, 07:42



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oder soll ich die Kinderfreibeträge nehmen?? kann man das denn asuch auf der steuerkarte jedes jahr ändern?

Mitglied inaktiv - 31.03.2010, 08:14



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hallo die steuer klasse muss beie euch dann zu jan 2011 geändert werden wenn ihr euch in diesem jahr getrennt habt und normalerweise werden die kinder je zur hälfte eingetragen. Gruß Marie

Mitglied inaktiv - 31.03.2010, 08:33



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"Du kannst ihm die kompletten Kinderfreibeträge geben, soweit ich weiß. Normalerweise bekommt jeder die Hälfte." Kinderfreibeträge konnten zwar früher auf Antrag von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden, ist aber schon seit etlichen Jahren geändert. Mittlerweile können die Kinderfreibeträge zwischen den Eltern nur noch dann übertragen werden, wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht zu mind. 75% nachkommt. Wenn der nicht-hauptbetreuende Elternteil also seiner Zahlungsverpflichtung entsprechend zu mind. 75% nachkommt, ist eine Übertragung insoweit ausgeschlossen. Und der hauptbetreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel dadurch, dass er Betreuungsunterhalt leistet, sprich: Wenn die Mutter sich um die Kinder kümmert, kann ihr anteiliger Kinderfreibetrag nicht auf den (Noch-)Ehemann übertragen werden. Die Frage der Übertragung der Kinderfreibeträge wird allerdings nur bei getrennter Veranlagung (bzw. Steuerklasse I / II) interessant. Bei einer Zusammenveranlagung für das Jahr, in dem die Trennung war, bekommen ja beide Elternteile zusammen noch die Kinderfreibeträge in ihrer gemeinsamen Steuererklärung, und bis zur Trennung bei Steuerklasse III / V sind die Kinderfreibeträge sowieso nur bei der III eingerechnet und können grundsätzlich nicht auf die V übertragen werden.

Mitglied inaktiv - 31.03.2010, 09:24



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lg

Mitglied inaktiv - 31.03.2010, 12:02