Alleinerziehend, na und?

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wie war das nochmal mit vom Amt zuviel getätigte Zahlungen

Thema: wie war das nochmal mit vom Amt zuviel getätigte Zahlungen

von denen der Empfänger nichts wußte? Mir hatte ja die ARGE mein fast für ein Jahr aufgelaufenes ALG II ausgezahlt, allerdings habe ich hierüber NIE und wirklich NIE einen Bescheid bekommen, wo alles aufgeschlüsselt wurde. Nur einen Bescheid, dass mir ab Mai bis inkl. Juli ebenfalls ALG II gewährt wird, was ich aber nicht beantragt hatte. Jetzt bekomme ich ein Schreiben der ARGE, nachdem ich klargestellt habe, dass durch Aufnahme der Selbständigkeit ab Juni Gelder auf mein Konto flossen, die ein ALG II nicht mehr rechtfertigen, dass ich den Betrag xxx bitte zurück überweisen soll. Da er ungerechtfertigterweise ausgezahlt wurde. Was MIR aber nicht ersichtlich war, auch ist im Juni nichts auf meinem Konto eingegangen von denen... Die Summe, die damals auf meinem Konto eintrudelte entsprach zwar etwas mehr als dem, was ich erwartet habe - aber wie gesagt, einen Bescheid und somit Kenntnis über die Auszahlung von ALG II für Mai, Juni oder/und Juli hatte ich zu dem Zeitpunkt nicht... Jetzt bild ich mir ein mal gehört zu haben, dass Gelder, die vom Amt fälschlicherweise überwiesen wurden und der Empfänger nicht wissen konnte, DASS der Betrag falsch überwiesen wurde, nicht zurückgegeben werden müssen... stimmt das?! Und ist es überhaupt üblich, ALG II für drei Monate im VORAUS zu zahlen?????? Und wenn ja, wo ist das verankert? Danke, Sue

Mitglied inaktiv - 22.07.2010, 11:46



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Nie, nie, nie zahlen die das ALG2 so weit im voraus. Wenn Du Ende Mai Geld bekommen hast, was das - neben dem Rückstand - maximal noch für Juni. Die Zahlungen für den Monat gehen am Ende des Vormonats raus. Ich würde denen sagen, daß Du definitiv für Juli (und Juni, je nach Auszahlungsdatum) bekommen hast. Und ansonsten bittest Du dringend um eine Abrechnung, weil Du so nicht überprüfen kannst, was Du berechtigt bekommen hast und was unberechtigt. Gruß, Elisabeth.

Mitglied inaktiv - 22.07.2010, 11:56



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auf die Abrechnung warte ich schon (zweimal schriftlich angefordert) seit damals dieser Batzen Kohle bei mir einging... nur wie gesagt, ich kann mit keinem Stück nachvollziehen, WAS da eigentlich gezahlt wurde, WIE HOCH mein Satz war monatlich... und danach kamen keinerlei Zahlungen mehr von denen, zu keinem Zeitpunkt. Laut SB wurde das ALG II für Juni bereits ausgezahlt, das wäre jetzt zurück zu zahlen. Aber wie gesagt, seit der Batzenzahlung kam auf meinem Konto nix mehr - also MUSS es ja in diesem Batzen drin sein. Aber wann war das??? Anfang Mai?! April?! Und erstaunlich, wie SCHNELL die sind, wenn sie was zurück haben wollen :o))) - wenn man sich überlegt, dass ich im Gegenzug 10 Monate auf mein ALG II gewartet habe.

Mitglied inaktiv - 22.07.2010, 12:00



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Wenn das Geld Anfang Mai oder sogar noch im April kam, dann würde es mich sehr wundern, wenn das Juni-Geld da schon drin war. Schreib denen sehr deutlich, daß Du nicht bereit bist, irgendwas zurückzuzahlen, solange Du keine Abrechnung hast. Vielleicht Kopie an diese stelle, die dann plötzlich so schnell reagiert hat? Und auch reinschreiben, wann die (letzte und einzige) Zahlung kam.

Mitglied inaktiv - 22.07.2010, 12:09



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Kann das sein, das die sich eher verrechnet haben und jetzt einen Grund suchen, um das Geld wieder zu bekommen? Ist das die "nette" SB? Wahrscheinlich muss sie ihren Popo retten, damit sie keine Kündigung bekommt

Mitglied inaktiv - 22.07.2010, 12:22



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Hatten wir auch mal. Da sollte mein Mann Miete zurückzahlen für genau die Monate die er Arbeitslos war. haben dann nach einer genauen Auflistung gebeten und es kam nie wieder was. Auch keine Auflistung

Mitglied inaktiv - 22.07.2010, 12:28



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nein Susi, also ich denke das ist schon rechtens... ähm... irgendwie? Weiß ichs?????? Ich habe von Anfang an, als die fette Zahlung kam, denen geschrieben, dass ich für Mai JA ab Juni NEIN KEIN ALG II mehr möchte. Kurz danach kam der Bescheid, dass mir wie beantragt die Monate, Mai, Juni und Juli auch ALG II überwiesen wird. Also hab ich NOCH EINMAL geschrieben, dass ich ab JUNI keinerlei Ansprüche auf ALG II erheben werde... kurz danach kam dann der Bescheid und eine Mail, die ich im Tonfall schon fast frech bis beleidigend fand (SIE haben von UNS unberechtigter Weise Gelder in Anspruch genommen) ICH HABE GAR NICHTS!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Mitglied inaktiv - 22.07.2010, 12:43



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Bescheid = der Bescheid über zustehendes ALG II für Mai - Juli...

Mitglied inaktiv - 22.07.2010, 12:44



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ja ich hab das schon mal geschafft, das ein Erstattungsbescheid komplett zurück genommen wurde... wie ich das geschafft habe schreibe ich nicht öffentlich...

Mitglied inaktiv - 22.07.2010, 15:45



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Das Amt hat eine Frist, in der es einen Erstattungsbescheid erlassen kann. Sie beträgt ein Jahr. Nach Ablauf kann man das Geld behalten. Der hiesige Fall ist allerdings etwas kompliziert, weil sich schlecht berechnen läßt, ab wann die Frist beginnt. Ich denke mal, ein nachvollziehbarer Bescheid über die Zahlung des ALG ist zunächst grundsätzliche Voraussetzung. Ohne diesen kann sich das Amt seinen Erstattungsbescheid irgendwohin klemmen.... VG I.

Mitglied inaktiv - 22.07.2010, 16:16



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Weil ich dazu ins Detail gehen müsste worum es geht und das ist mir zu öffentlich... Suka kann mir gerne per PN kontaktieren... und eine Verjährungsfrist beträgt in der Regel 2 Jahre... ob es beim Amt noch länger ist weiß ich nicht... bei mir kam der Erstattungsbescheid ganz kurz vor Ablauf der 2 Jahre...

Mitglied inaktiv - 22.07.2010, 17:49



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Komisch, dass ich das Geld behalten konnte, nachdem die einjährige (!) Frist abgelaufen war..... Es gab dazu ein Gerichtsverfahren. Natürlich wurde das überzahlte Geld kurz nach Ablauf eines Jahres, nachdem ich mich abgemeldet hatte, zurückgefordert. Aber die Frist für den Rückforderungsbescheid war abgelaufen. Damals hatte ich den Gesetzeswortlaut fast im Kopf, ist aber zu lange her. Und die ganzen Unterlagen habe ich vernichtet. Am besten im SGB nachlesen. VG I.

Mitglied inaktiv - 22.07.2010, 18:44



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Bei mir hat Abs. (4) gegriffen. Allerdings erst,nachdem ich Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid eingelegt hatte, dieser abgeschmettert wurde und ich dann mit Anwaltshilfe vor Gericht damit ging, sonst hätten die mir glatt das Konto gepfändet, unberechtigterweise. Die haben weiter auf der Forderung bestanden, und ich musste quasi betteln, dass sie nicht pfänden, bis das Verfahren rum ist.... Für den Richter gabs gar kein Überlegen. Fristablauf greift, fettisch, Erstattungsbescheid ist aufzuheben. Kosten trägt die Allgemeinheit (!!) § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. (3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder 2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde. In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird. (4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. (5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Mitglied inaktiv - 22.07.2010, 18:54



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Soll ich die/den Vorgesetzte/n der Alten mal anrufen? Hab Übung.

Mitglied inaktiv - 22.07.2010, 15:00