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Allg. Frage.....Arbeiten nach Elternzeit..???

Thema: Allg. Frage.....Arbeiten nach Elternzeit..???

Allg. Frage.....Arbeiten nach Elternzeit..??? wenn man nach der elternzeit wieder arbeiten geht u. man kann z.b. 2 spätdienste in der woche schlecht mit der ki-betreuung regeln, wenn ki-ta 18 uhr schließt, Arbeitzeit geht bis 19 uhr , kann man da beim AG eine andere Arbeitszeit fordern o. hat der AG das Recht den Angestellten deshalb zu kündigen, muß man dann wieder so arbeiten, wie vor der Elternzeit...? erfahrungen ?

Mitglied inaktiv - 28.09.2010, 12:11



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Hallo ! Du hast nur das Recht so wieder zu arbeiten wie vor der Elternzeit alles andere liegt beim Chef ! Wenn Du die Arbeitszeiten nicht einhalten kannst mußt Du kündigen nicht der Chef ! lg

Mitglied inaktiv - 28.09.2010, 12:37



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An den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, ändert sich nichts, nur weil man Kinder bekommt :-) Wer den Vertrag nicht mehr erfüllen kann, muß kündigen. Alles andere wäre Arbeitsverweigerung und würde uU eine fristlose arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen. LG, fenja2003

Mitglied inaktiv - 28.09.2010, 13:00



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Blödsinn... auf keinen Fall kündigen... damit erhälst du eine Sperre bei der ARGE... ihr müsst euch in Verbindung setzen und das rechtzeitig klären... er kann dich nicht Arbeiten schicken wenn du niemanden für dein Kind hast... und das musst du auch nicht... das ist keine Arbeitsverweigerung... du kannst ja schlecht dein Kind irgendwo sitzen lassen... was Annalena gepostet hat, kommt schon hin... gibt hier allerdings auch ein Rechtforum in dem du nochmal genauer nachfragen kannst...

Mitglied inaktiv - 28.09.2010, 15:15



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"Arbeitszeitgesetz § 6 (4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann, sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten." Ist aber eine Gratwanderung. Ich wäre insgesamt und vor allem bei einem befristetem Vetrag sehr vorsichtig. Vielleicht findest du für die eine Stunde eine Lösung. Tagesmutter, Freundin, Großeltern...? Möglicherweise würde es wenigstens an einem Tag gehen, was deinem Arbeitgeber zeigt, daß du interessiert bist. Oder anstelle Spätdienste mehr Nachtdienste anbieten? Ich arbeite auch in Schichten. Akzeptiere ich und organisiere mir die Betreuung. Ist manchmal sehr kompliziert und nur über Ecken, aber machbar. Grüße vom Schwein

Mitglied inaktiv - 28.09.2010, 13:26