Alleinerziehend, na und?

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...update....Toilette...wenn es interesiert

Thema: ...update....Toilette...wenn es interesiert

Hallo, die Leherin hat mich angerufen..... Sie sagt der Direktor hat ihr verboten Kinder auf die Toilette zu lassen und daran hält sie sich und läßt keine Kinder zur Toilette. Sie erinnert sich nicht mehr daran das meine Tochter 2x gefragt hat. Ist sich keiner Schuld bewusst weil sie ja auf Anweisung handelte. Ich komm da nicht weiter - Sie machte zum Glück den Vorschlag den Direktor miteinzuschalten,wir warten jetzt auf einen Gesprächstermin. Zeitgleich versuche ich die Klassenleherin (bei dieser ist auf Toilette gehen ) zu erreichen bzw warte auf einen Rückruf. Meine Tochter hat mittlerweile Angst vor besagter Leherin und ist heute nur mit einem *Mutmachstofftier* in die Schule gegangen - hey sagt mir das es das doch nicht wirklich sein kann...... LG MVZ

Mitglied inaktiv - 21.04.2010, 17:18



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schau dass du einen termin bei einem kinderpsychologen bekommst der kann dir dann auch die aengste vor der lehrerin bescheinigen mit dem ab zum direktor so gehts absolut nicht waere ein schulwechsel ein thema? ginge das?

Mitglied inaktiv - 21.04.2010, 17:21



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...Schulwechesel wäre mehr als schwierig....sie mag die Schule ,liebt die Betreung dort...die Klassenleherin ist super.... menno...ich will das so nicht....

Mitglied inaktiv - 21.04.2010, 17:23



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ordnet der Direktor an das die Kinder nicht auf Toilette dürfen? Ich hab das nun nicht verfolgt aber das ist ja echt ein Ding wenn es so ist wie ich das nun verstanden habe. Und vor allem das sich die Lehrerin dem beugt. Auf Toilette gehen ist nunmal notwendig. Vielleicht erzählst du mir mal mehr davon.Ich würde da auf jedenFall auf ein Gespräch drängen und bei Bedarf auch andere Eltern einbeziehen. Gruss Sandy

Mitglied inaktiv - 21.04.2010, 18:41



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naja, Schulwechsel fände ich für das Kind ja noch ne Ecke schlimmer, das steht nun wirklich in keinem Verhältnis... also ganz klar, ich bin auf jeden Fall der Meinung, dass es den Kindern erlaubt sein muss, auf die Toilette zu gehen... aber bei uns z. B. ist die Toilette draußen, die Kinder müssen aus ihrem Pavillon raus und über den menschenleeren Schulhof laufen.... vielleicht ist dort mal irgendwas vorgefallen? Es gibt ja immer mal irgendwelche Irren :o( Ich würde auf jeden Fall mal ein Gespräch mit dem Direktor führen... es geht ja nicht, dass Deine Tochter in die Hose pieseln muss... LG, Fanny

Mitglied inaktiv - 21.04.2010, 18:57



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auf jedem Fall würde ich mit dem Direktor reden, warum er den Toilettengang grundsätzlich verbietet. Das kann kein pädagogisches Konzept sein und lässt sich in dieser Tragweite auch nicht rechtfertigen. Wenn Deine Tochter da nichts direkt mit zu tun hat, ist das eine Verletzung der Grundrechte und mit den psych. Konsequenzen ist nicht zu spaßen. Das geht nicht an!

Mitglied inaktiv - 21.04.2010, 19:01



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Hallo kikipt! Das ist jetzt nicht dein Ernst, oder? Gruß, Sabri

Mitglied inaktiv - 21.04.2010, 23:09



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wenn du zum Gespräch gehst, dann wirf ihnen das hier doch gleich vor... http://www.anwalt.de/rechtstipps/toilettenverbot-fuer-schueler-und-studenten_000191.html

Mitglied inaktiv - 21.04.2010, 20:27



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oder auch mal hier... http://www.emgs.de/forum-emgs/viewtopic.php?t=801&start=0&postdays=0&postorder=asc&highlight=&sid=2575ec4a0276027e2b8554b783a20d38

Mitglied inaktiv - 21.04.2010, 21:14



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Zitat: Folter und Körperverletzung durch Toilettenverbot während des Unterrichts, Vorlesung oder Prüfungen an Schulen und Universitäten Studenten, Schüler und Eltern sollten sich derartige Verbote nicht gefallen lassen, weil für die betroffenen Schüler (Kinder und Jugendliche) schwere psychische Folgeschäden nicht ausgeschlossen sind. Dies kann im Grundsatz auch bei erwachsenen Studenten der Fall sein. Die Rechtslage bei Verboten gegenüber Schülern und Studenten, während des Unterrichts/Vorlesung oder bei Prüfungen auf die Toilette zu gehen, ergibt sich wie folgt: Zum einen liegt ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unangemessenen Behandlung gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention) sowie Art. 1 und 2 Grundgesetz vor und können folgende Straftatbestände verwirklicht werden: * Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB (Schüler und Studenten) * Misshandlung Schutzbefohlener gemäß § 225 I StGB (Schüler) * Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gemäß § 171 StGB (Schüler) * Nötigung gemäß § 240 I StGB (Schüler und Studenten) * Beleidigung gemäß § 185 StGB (Schüler und Studenten) Jedermann hat das Recht, nicht, insbesondere nicht durch staatliche Gewalt am Besuch einer Toilette zur Verrichtung der Notdurft gehindert zu werden. Dieses Recht steht jedermann uneingeschränkt zu und ist z.B. durch Art. 3 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) und Art. 1 und 2 GG (Grundgesetz) abgesichert. Es ist elementares Grundrecht, seine Notdurft ungehindert auf Toiletten verrichten zu können. Jedem Kinderschänder steht während seiner Vernehmung und Gerichtsverhandlung das Menschenrecht zu, eine Toilette aufzusuchen. Würden z.B. Kriegsgefangene im Irak oder Gefangene in Guantanamo am Gang zur Toilette gehindert, so gäbe es einen weltweiten Aufschrei der Entrüstung und die US-Regierung würde hierfür öffentlich gegeißelt. Um einen Menschen zu demütigen, gehört es unter anderem zum Repertoire totalitärer Regime, ihren Opfern die Würde und Selbstachtung im Rahmen eines Folterprogramms dadurch zu nehmen, dass sie diese Opfer sich selbst durch ihren Kot beschmutzen oder in die Hose urinieren zu lassen. Es ist gemeinhin bekannt, dass ein Mensch, der in seiner eingekoteten oder einurinierten Kleidung das Selbstwertgefühl verliert. Sie sind den Tätern ab diesem Zeitpunkt psychisch völlig ausgeliefert, weil eben die Selbstachtung des Opfers in verkoteter oder verurinierter Kleidung zerstört ist. Vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um eine Bagatelle, wenn teilweise an deutschen Schulen ein Verbot ausgesprochen wird, das einen erforderlichen Toilettenbesuch untersagt. Das Verbot eines Toilettenbesuchs stellt für das Opfer eine massive Menschenrechtsverletzung, sogar eine Folter oder unangemessene Verhaltensweise gemäß Art. 3 EMRK und regelmäßig eine Straftat dar. Folgende Straftatbestände können durch das Verbot eines Toilettenganges verwirklicht werden: Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB: Das erzwungene Einhalten des Stuhlgangs führt regelmäßig zu schmerzhaften Verkrampfungen des Verdauungstraktes. bzw. des Blasentraktes. Dies bereits erfüllt den Straftatbestand einer Körperverletzung. Kann das Opfer den Drang nicht mehr halten und macht in die Hosen, treten regelmäßig psychosomatische Folgeerscheinungen auf, z.B. Gefühl der Angst, Verlust der Selbstachtung, Angst vor Gespött, Gefühl des Ausgeliefertseins und der Hilflosigkeit. Dies alles sind erhebliche psychische Verletzungsfolgen im Sinne des § 223 I StGB und stellen eine Gesundheitsverletzung dar. Die das Verbot aussprechenden Lehrer, Professoren oder Assistenten handeln während staatlichen Unterrichts und somit im Rahmen hoheitlicher Gewalt im Sinne des § 340 StGB. Wenn ein Schüler/Student nach der Bitte um Erlaubnis eines Toilettenganges ein ausdrückliches Verbot erhält, handelt der Lehrer/Professor/Assistent vorsätzlich, da er zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Schüler/Student in die Hosen macht. Somit nimmt der Professor/Assistent/Lehrer die damit einhergehenden und hier geschilderten Demütigungen und psychischen Verletzungsfolgen zumindest mit Eventualvorsatz in Kauf. Sollte sich ein Professor/Assistent/Lehrer damit verteidigen, er sei davon ausgegangen, der Schüler/Student hätte bis zum Stundenschluss/Prüfungsende ausgehalten, so ändert dies nichts an dem Vorsatz der Körperverletzung. Denn auch das erzwungene Einhalten des Stuhlgangs oder Urins stellt für das Opfer eine erhebliche Qual dar, auch wenn nichts in die Hosen geht. Der Täter hätte bei einer solchen Einlassung jedenfalls eine Qual des Opfers bis zum tatsächlichen Toilettengang beabsichtigt. Der Täter kann sich auch nicht darauf berufen, er sei davon ausgegangen, das Opfer habe den gewünschten Toilettenbesuch rechtsmissbräuchlich erbeten. Für einen solchen Rechtsmissbrauch ist der Täter darlegungs- und beweispflichtig. Und diesen Nachweis kann er regelmäßig nicht führen. Wann jemand muss oder nicht, weiß nur der Betreffende selbst. Unsinnig ist auch das bisweilen von Schulen angeführte Argument, in der Toilette hätte ein Kinderschänder warten können. Diese abstrakte Mutmaßung entlastet den Täter nicht, die Menschenrechte des Schülers zu respektieren. Besteht tatsächlich die Vermutung, ein Kinderschänder warte auf der Toilette, so muss die Schule organisatorische Maßnahmen ergreifen, dass die Schüler nicht bei Toilettengängen Opfer von Kinderschändern werden. Es kann nicht ernsthaft eine Alternative für die Schüler sein, entweder in die Hosen zu machen oder Gefahr zu laufen, auf der Toilette vergewaltigt zu werden. Eine Rechtfertigung gibt es nicht. Selbst wenn es eine Vorschrift gäbe, die Toilettenbesuche während des Unterrichts/Vorlesung oder Prüfungen verbieten würde, wäre eine solche Vorschrift rechtsunwirksam und nichtig, weil sie gegen Art 3 EMRK sowie Art 1 und 2 GG verstoßen würde. Staatsanwaltschaften, Schulen, Universitäten, Professoren, Assistenten und Lehrer können sich somit nicht ernsthaft auf ein rechtmäßiges Verbot von Toilettengängen von Schülern berufen, da gerade Lehrern, Professoren und Assistenten als Pädagogen und Staatsanwälten als Juristen klar sein musste, dass ein Toilettenverbot eine massive Menschenrechtsverletzung darstellt. Jeder Soldat, der einen solchen Befehl erhielte, andere Soldaten, z.B. Wehrpflichtige nicht zur Toilette zu lassen, wüsste, dass er ihn verweigern muss. Kein Beamter darf Befehle ausführen, die gegen Gesetze, insbesondere Menschenrechte, verstoßen. Derartige Anweisungen sind zu verweigern. Daher kann es weder rechtmäßige Anweisungen von Universitäten, Schulträgern oder Schulen geben, wonach Lehrer/Professoren/Assistenten den Schülern/Studenten Toilettenverbote aussprechen dürften. Misshandlung Schutzbefohlener , § 225 StGB Die Schüler unterstehen während der Tatzeit ? dem Unterricht - der Fürsorge und Obhut den Lehrern, wie oben ausgeführt. Unter Quälen versteht man die Verursachung eines länger dauerndes Leidens. Das Erzwungene Einhalten von Notdurft oder Harndrang erfüllt diese Voraussetzungen, wie oben ausgeführt. Vorsatz zumindest in Form des dolus eventualis ist hier ebenfalls gegeben, wie vorstehend ausgeführt. Im Übrigen wird auf das Vorstehende verwiesen. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht § 171 StGB Ein Lehrer hat gegenüber dem Schüler eine Fürsorge- und Erziehungspflicht. Diese verletzt er gröblich, indem er einem Schüler einen erbetenen Toilettenbesuch verweigert. Die Verletzung ist deshalb gröblich, weil es um die Einhaltung elementarer Menschenrechte geht und die Tathandlung für die betroffenen Schüler eine brutale Quälerei darstellt, wie ausgeführt. Durch die Tathandlung bringt der Täter das Opfer in die Gefahr, diese in ihrer psychischen Entwicklung erheblich zu schädigen. Kinder und Jugendliche, die Derartiges durchleiden, haben regelmäßig Angst vor der Wiederholung einer solchen Misshandlung. Durch erzwungenes in die Hosen machen besteht die Gefahr, dass die betroffenen Schüler zum Gespött ihrer Mitschüler werden und ihre gesamte psychische Entwicklung erheblichen Schaden nimmt. Nötigung § 240 StGB Zur Gewalteinwirkung genügt ein psychisch wirkender Zwang. Diesem Erfordernis genügt das Verbot eines Professors/Assistenten/Lehrers, weil ein Student/Schüler keinerlei Möglichkeit hat, sich dem psychischen Zwang der Weisung zu widersetzen. Das Opfer wird durch das Verbot die Toilette besuchen zu können gezwungen, seinen Stuhldrang oder Harndrang körperwidrig einzuhalten, was zu erheblichen körperlichen und psychischen Verletzungsfolgen führt. Unter Abwägen der Zweck- Mittelrelation ist die Tathandlung rechtswidrig, weil das Opfer durch das Verbot massiv in seinen Menschenrechten und damit in seinem physischen und psychischen Wohlbefinden erheblich verletzt wird. Zweck der Anordnung ist entweder eine reine Schädigungsabsicht oder das vermeintliche Umsetzen einer angeblichen Vorschrift. Die Schulordnungen oder Universitätssatzungen sehen jedoch kein Toilettenverbot vor und wenn sie es vorsähen, wären sie insoweit nichtig. Die Umsetzung menschenrechtsverletzender Vorschriften ist nicht geeignet, die psychisch auf die Opfer ausgeübte Gewalt zu rechtfertigen: Der Täter handelt vorsätzlich. Er weiß, dass er dem Opfer den Toilettenbesuch verwehrt und das Opfer damit gezwungen wird, den Stuhl- oder Harndrang einzuhalten und nach vergeblichem Einhalten in die Hosen macht. Beleidigung gemäß § 185 StGB: Das Verwehren eines Toilettenbesuchs ist ehrverletzend im Sinne des § 185 StGB, weil die Ehre eines jeden Menschen es gebietet, einen Toilettengang nicht zu verwehren. Das ausgesprochene Verbot die Toilette aufzusuchen, zeigt dem Opfer in deutlicher Weise, dass der Täter die Persönlichkeit des Opfers und dessen intimste und menschlichste Bedürfnisse missachtet. Durch das Verbot des Toilettenbesuchs zeigt der Täter dem Opfer, dass er es nicht als vollwertigen Mitmenschen ansieht, sondern als jemanden, dem man zumuten kann, den Stuhldrang oder Harndrang einzuhalten oder gar in die Hose zu machen. Dies ist eine massive Missachtung der Ehre des Opfers. Sollten die deutschen Gerichte und Staatsanwaltschaften keinen hinreichenden Rechtsschutz gewähren, so sollten die betroffenen Opfer sich überlegen, ggf. den Weg durch die Instanzen bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gehen. Spätestens dort sollten die vorbezeichneten rechtlichen Fakten umgesetzt werden. Ggf. sollten Menschenrechtsorganisationen sowie Medien eingeschaltet werden. Eltern, Schüler und Studenten sollten sich solidarisieren. Professoren/Assistenten/Lehrer sollten sich weigern etwaige Anordnungen auf Umsetzung eines Toilettenverbots zu befolgen. Dr. Thomas Etzel, Rechtsanwalt, München http://www.dr-etzel.de/html/mobbing_an_schulen_universitat.html

Mitglied inaktiv - 21.04.2010, 21:16



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Deswegen ein Psychologe? Schulwechsel? Also bitte... in der Klasse meines Sohnes hatten wir genau so eine Diskussion, ein Kind hat in die Hose gemacht, weil es nicht zum Klo durfte. Begründung des Lehrers: wenn er jeden gehen lassen würde, würde mindestens alle 5 Minuten einer wegrennen und man bekäme keine Ruhe in die Klasse. Die Kinder haben selber lang und breit darüber diskutiert und kamen zu dem Schluss, man müße halt möglichst in den 5-min-Pausen immer nochmal schnell zum Klo. Klappt wunderbar. Bei "Notfällen" macht der Lehrer aber auch Ausnahmen.

Mitglied inaktiv - 21.04.2010, 21:23



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Ich denk nicht das es was bringt mit dem dierektor zu reden. der wird die lehrerrin bestimt schützen, dann bist du dannach genauso naß wie vorher.

Mitglied inaktiv - 21.04.2010, 22:39



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Da weiß der wenigstens dass man es sich nicht ihne weiteres gefallen lässt.

Mitglied inaktiv - 21.04.2010, 22:58



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dann sint die propleme aber nich weg! der dierektor kündikt der lehrerin wegen so was bestimt net!

Mitglied inaktiv - 21.04.2010, 23:41



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Hallo, ich schreibe es noch einmal, auch unter diesen Voraussetzungen: Erst eruieren, was geschehen ist. Gespräch beim Direx ist schon mal gut, aber sprich nicht mit ihm allein, nimm andere (interessierte) Eltern mit. Wenn der seine Anweisung bestätigt, ja, dann würde ich die ganz große Keule herausholen, daß DAS JA NUN GAR NICHT ANGEHEN KANN!!!!! Wenn nicht nur die Lehrerin, sondern auch er die Unmöglichkeit dieses grandiosen Konzepts leugnet, würde ich gar nicht mehr lange diskutieren, sondern andeuten, daß das dann wohl ein Fall für die Schulaufsicht ist und Du genau diese informieren wirst. Das, was Emfut anführte im anderen Thread, unterschreibe ich voll und ganz. Deshalb sollte genau hingehört werden, um was für eine Anweisung es sich genau handelt und welche Gründe es dafür gibt, damit Mißverständnisse ausgeschlöossen sind. Es wäre peinlich, wenn man ohne diese Recherche voreilig "nach oben" maschiert, und dann punktet der Direx bei seinem Vorgesetzten mit Argumenten, die man sich vorher nicht angehört hat. Alles gute und liebe Grüße Ralph/Snoopy

Mitglied inaktiv - 21.04.2010, 23:43



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Hey,es geht nicht darum das die Leherin *gekündigt* wird ...es geht darum Kinder wahrzunehmen,sie als das zu sehen was sie sind. Es geht mir nicht darum - Terror - zu machen. Aber ich will das man darüber nachdenkt sich Geganken macht was man einem Kind der Situation antut. btw...... Faktoren die vieleicht noch interesannt sind. - Toilette wird nur von Schülern dieser Klasse benutzt,und liegt gegenüber dem Klassenraum in einem neunen Trakt der Schule den nur diese Klasse besucht. - Mein Kind wollte in der *Wechselpause* gehen,dies ging aber nicht da die eine Leherin die Stunde überzog,so das die andere schon im Raum stand. Sie hat vor dem wirklichen Beginn der Stunde gefragt und dann nach einiger Zeit wieder.- beides mal ein Das was ich mir von dem Gespräch mit dem Dirktor erhoffe ist einfach nur, das man mir die Zeit gibt die Sache aus der Sicht meiner Tocher zu erzählen- das man darüber nachdenkt - und versteht - alles andere liegt mir fern. lg mvz

Mitglied inaktiv - 22.04.2010, 09:20



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Hi mvz, daß Du keinen Terror um des Terror willen machen willst, glaube ich ja auch. Nur das, was Du jetzt noch an Infos nachschiebst, gibt der Angelegenheit ein völlig anderes Gesicht. Stunde überzogen? Schuld der Lehrkraft, Kinder MÜSSEN dann zwingend die Gelegenheit bekommen, auf's Klo gehen zu können, zumal in diesem Alter die sprichwörtliche "Konfirmandenblase" noch weit verbreitet ist. Nächste Lehrkraft steht schon in der Startlöchern? Sorry, das ist ein Problem unter Kolleginnen, das auf GAR KEINEN FALL auf dem Rücken der Kinder auszutragen ist, d.h. kein Pausenausfall und serst recht keine Verweigerung des Toilettenganges! Basta!! Deine Schilderungen bestärkt mich in der Einschätzung, daß da größerer Klärungsbedarf besteht und es nicht nur um Deine Tochter geht. Ich habe das Gefühl, daß da in der Berufsauffassung und in der Wahrnehmung von Kindern dieser Altersstufe irgendetwas im Argen liegt. Da sollte künftig die entsprechend Sensibilität eingefordert werden. Und nein, mit Terror hat das Ganze nichts zu tun, eher mit Respekt vor den Kindern. LG Ralph/Snoopy

Mitglied inaktiv - 22.04.2010, 14:50