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Umbau-Frage

Thema: Umbau-Frage

Muss man es irgendwo melden, wenn man aus 2 abgeschlossenen Wohnungen 1 machen will? Verbindung über Treppenhaus bleibt bestehen... Danke! Miriam

von Meine_Zwerge am 24.09.2012, 13:53



Antwort auf Beitrag von Meine_Zwerge

Hmmmm.. ich weiß, dass 2 abgeschlossene Wohnungen anders bei der Steuer sind als nur eine große wohnung. Insofern denke ich schon, dass man das irgendwo angeben muss um einen nachweis für die Steuer zu haben. Aber wo???? keine Ahnung...

von Reni+Lena am 24.09.2012, 14:29



Antwort auf Beitrag von Reni+Lena

Grundsteuer?? Dann wahrscheinlich auf der Stadt, oder wie??? Ich habe keine Ahnung... Miriam

von Meine_Zwerge am 24.09.2012, 14:36



Antwort auf Beitrag von Meine_Zwerge

ich kanns dir nicht genau soagen. ich weiß nur, dass meine eltern damals da etwas angeben mussten. Wir wohnten in einem 2 familienhaus. /Eigenheim) Oben stand die Wohnung leer weil die großeltern verstorben waren. ich bin dann mit 16 /17 nach oben in ein Zimmer gezogen. meine Eltern mussten das angeben dass die Wohnung bewohnt wurde. Insofern denke ich, dass da schon ein unterschied gemacht wird ob 1 Wohnung oder 2 etc. Ich würde mal beim Finanzamt nachfragen. Lg reni

von Reni+Lena am 24.09.2012, 14:44



Antwort auf Beitrag von Reni+Lena

...es gibt beim entsprechenden Finanzamt eine sog. Einheitsbewertung oder Bewertungsstelle, bei der zum 01.01. dann eine Wertfortschreibung geprüft werden muss bzw. eine Artfortschreibung, also ob es bewertungsrechtlich ein Zweifamilien- oder ein Einfamilienhaus ist. Der dann festgestellte Einheitswert ist maßgeblich für die Grundsteuer... Also ans zuständige Finanzamt wenden! :-) (Bauantrag etc. ist kein Thema bei Euch..?)

von Leena am 24.09.2012, 15:32



Antwort auf Beitrag von Leena

aaaahhhhjaaaa, so heisst das Dingsbums also. Artfortschreibung...???!!! jetzt bin ich auch ein bißchen schlauer! Naja..Finanzamt..war ja klar:) Lg reni

von Reni+Lena am 24.09.2012, 16:05



Antwort auf Beitrag von Reni+Lena

...dass ich beruflich ernstlich mit Bewertungsrecht zu tun hatte, ist zwar schon etwas länger her, aber eine dunkle Ahnung ist geblieben. ;-) Habe noch einmal nachgeschaut - in § 75 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) wird bei der Bewertung bebauter Grundstücke die folgenden Grundstücks"arten" unterschieden: 1. Mietwohngrundstücke, 2. Geschäftsgrundstücke, 3. gemischtgenutzte Grundstücke, 4.Einfamilienhäuser, 5.Zweifamilienhäuser, 6.sonstige bebaute Grundstücke. Wenn sich da von Zweifamilienhaus zu Einfamilienhaus etwas ändert, dann ändert sich quasi die Grundstücksart - und deshalb zum nächsten 01.01. eine Artfortschreibung. :-) Bewertungsrechtlich ist die Abgrenzung Einfamilienhaus - Zweifamilienhaus allerdings nicht ganz einfach... daran erinnere ich mich zumindest noch - es war schwierig und kam immer ganz darauf an... wir hatten deswegen etliche Einsprüche.

von Leena am 24.09.2012, 16:45



Antwort auf Beitrag von Meine_Zwerge

Hallo, wir haben das vor 6 Jahren gemacht und mussten das nicht melden. Allerdings ist unser Haus ein Mehrfamilienhaus (ursprünglich 5 Parteien, jetzt 4), das zudem gewerblich genutzt wird. Inwieweit das einen Unterschied macht, da bin ich überfragt. Grüße Andrea

Mitglied inaktiv - 24.09.2012, 19:16