Hallo, Ich arbeite als Krankenschwester auf einer chirurgischen Station, auf der auch sehr viele stark Pflegebedürftige Patienten liegen (bin in der 21. Wo). Die tägliche Arbeit ist sehr anstrengend, jeden Abend habe ich Rückenschmerzen und Bauchziehen. Letztens musste ich während des Dienstes aufhören und bin zum Arzt. Außerdem muss ich sehr viele Arbeiten verrichten , die hart an der Grenze sind zu einem Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz. Regelmäßig hebe ich mehr als 5 kg weil einfach so schnell keine Hilfe da ist, wie ich sie bzw die Patienten sie bräuchten. In einem Monat baue ich geplant ca 45 Überstunden auf. Mein Arbeitgeber meint, ich müsse selbst darauf achten das Muschu-gesetz einzuhalten. Kann meine Ärztin mir nicht ein Beschäftigungsverbot ausstellen. Sie schreibt mich immer nur für kurze Zeit krank und dann fängt alles wieder von vorne an.Vielen Dank für alle Antworten
Mitglied inaktiv - 11.02.2010, 16:08
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot
Hallo,
Ihre Situation kann ich sehr gut verstehen, aber es ist Ihr Arbeitgeber, der darauf zu achten hat, dass die Rahmenbedingungen des Mutterschutzgesetzes an seinem Arbeitsplatz eingehalten werden!
1.für die Arzthelferin gelten in der Schwangerschaft praktisch ähnliche Vorschriften, wie für die Krankenschwester. Diese sind auch im Mutterschutzgesetz nachzulesen:
http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html
Für die Arztpraxis sind hier insbesondere die Blutentnahmen, Patienten mit ansteckenden Krankheiten, Spritzen und evtl. das Röntgen zu nennen.
Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber darüber, der/die sicher weiß, wie hier im Interesse der werdenden Mutter und ihres Kindes zu verfahren ist.
Auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW
http://www.arbeitsschutz.nrw.de/bp/good_practice/BesondereZielgruppen/musch.html
und der Landesanstalt für Arbeitsschutz in NRW
finden Sie darüber hinaus weiterführende Informationen.
Auch beim Gewerbeaufsichtsamt des Landes Baden-Württemberg werden die Vorgaben für schwangere Frauen im Krankenhaus sehr ausführlich beschrieben
http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16416/Werdende_Muetter_im_Krankenhaus.pdf?command=downloadContent&filename=Werdende_Muetter_im_Krankenhaus.pdf
Selbstverständlich sollte am besten schon vor Eintritt der Schwangerschaft sichergestellt sein, dass der Impfschutz gegenüber den wichtigsten Erkrankungen vorhanden ist.
2. ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales
unter der Internetadresse
http://komnet.nrw.de/
Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.")
Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen.
Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden.
Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein.
Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter
http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html
VB
von
Dr. med. Vincenzo Bluni
am 12.02.2010