Liebe Frau Bader, ich bin bis zum 23.11.2015 in Elternzeit für meine Tochter, die am 24.11.2014 geboren wurde. Vor ihrer Geburt hatte ich die Steuerklasse III, die auch für die Berechnung ihres Elterngeldes herangezogen wurde. Nun bin ich wieder schwanger und gehe am 12.12.2015 in Mutterschutz. Während der Elternzeit haben wir die Steuerklassen gewechselt, so dass ich die Steuerklasse V hatte. Für die Berechnung des Elterngeldes meines zweiten Kindes werden ja die Elterngeldbezugszeiten meines ersten Kindes raus gerechnet. Somit wird mein Gehalt vor der Geburt meiner ersten Tochter bei der Berechnung zugrunde gelegt. Gilt das gleiche für die Steuerklasse? Wird also die gleiche Steuerklasse genutzt, die ich in den relevanten Bezugsmonaten hatte (also III) oder nicht? Und würde es einen Unterschied machen, ob ich die drei Wochen auf Steuerklasse V voll arbeite oder meine Elternzeit um die drei Wochen verlängere? Herzlichen Dank für Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen Isabelle Unger
von Sky2016 am 14.09.2015, 21:24