Vorzeitige Beendigung Elternzeit - was passiert mit Restmonaten?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Vorzeitige Beendigung Elternzeit - was passiert mit Restmonaten?

Sehr geehrte Frau Bader, in den bisherigen Fragestellungen konnte ich mich noch nicht recht wiederfinden, darum hier ein paar Fragen zu meiner persönlichen Situation: Ich befinde mich zur Zeit in einem grundsätzlich befristeten, sich aber bei Nichtaussprache einer Nichtverlängerung jährlich verlängernden Arbeitsverhältnis. Derzeitig bin ich in Elternzeit für mein erstes Kind (geb. Juni 2014). Jetzt bin ich wieder schwanger mit voraussichtlichem Entbindungstermin Ende Februar 2017. Folgende Fragen stellen sich mir nun: - Bis wann muss ich, sofern ich das wünsche, eine vorzeitige Beendigung meiner ersten Elternzeit zum Beginn des Mutterschutzes erklären? Gibt es da Fristen? - Was passiert grundsätzlich mit den Elternzeitmonaten, die ich aufgrund einer vorzeitigen Beendigung nicht mehr nehme? Kann ich diese zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen oder verfallen sie ersatzlos? - Wann beginnt die Elternzeit für das zweite Kind, sofern ich die erste Elternzeit nicht vorzeitig beenden sollte? Sie berechnet sich ja eigentlich nach Lebensmonaten des betreffenden Kindes - beginnt sie in diesem Fall trotzdem genau mit dem Ende der ersten Elternzeit, also mit dem Geburtstag des ersten Kindes? - Es ist nicht unwahrscheinlich, dass mein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der zweiten Elternzeit auslaufen lassen wird. Was passiert dann grundsätzlich mit den restlichen mir zustehenden Monaten Elternzeit? Kann ich diese in der Zeit meiner dann folgenden möglichen Arbeitslosigkeit "für später aufheben" und beim neuen Arbeitgeber beanspruchen? Herzlichen Dank für Ihre Mühe und viele Grüße!

von Apfelpfannkuchen am 07.12.2016, 16:36



Antwort auf: Vorzeitige Beendigung Elternzeit - was passiert mit Restmonaten?

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Es ist nicht sinnvoll, die erste EZ weiterzuführen (erheblich weniger Zahlungen). Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Wenn der Vertrag endet, endet auch die EZ-für das 1. Kind können Sie dann mit Zustimmung des enuen Ag bis zu 12 Mo. bis zum 8. Geb. übertragen. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.12.2016



Antwort auf: Vorzeitige Beendigung Elternzeit - was passiert mit Restmonaten?

Recht simpel, EZ kannst Du jetzt schriftlich schon aufkündigen zum tag vor dem neuen Mutterschutz. Rechtlich müsstest Du dann am tag wo der Mutterschutz beginnt weider arbeiten, darfst es aber nicht weil Mutterschutz (außer Du verpflichtest freiwillig auf den vorgeburtlichen Mutterschutz). da du dich dann mit beginn des Mutterschutzes nicht mehr in EZ befindest, lebt dein VZ-Vertrag mit allen entsprechenden Bedingungen zu 100% wieder auf. heißt volles Mutterschutzgeld, Urlaubsanspruch usw. Übrig gebliebene EZ kannst du, mit Zustimmung des AG, dir auf einen späteren Zeitpunkt übertragen lassen. Du hast dann zeit bis zum 8ten Lebensjahr um diesen zu nutzen. Allerdings kann der AG das auch ablehnen. Musst Du dann selbst entscheiden ob es das dann höhere Mutterschutzgeld dir wert ist auf diese Zeit zu verzichten. Beendest Du die EZ nicht zum neuen Mutterschutz, dann laufen EZ1 und Mutterschutz2 gleichzeitig. heißt, da Du dich in EZ befindest bekommst Du auch nur Mutterschutzgeld von der KK in Höhe von höchstens 13 € pro Tag. Der AG braucht seinen Anteil nicht zahlen - den Du bist ja in EZ und Dein VZ-Vertrag ruht. Also weder Geld, noch Urlaubsanspruch. Und die EZ von Kind 1 würde auch sich "verlaufen. was dann auch deine weitere Frage beantworten dürfte. Sollte Dein Arbeitsvertrag auslaufen dann endet deine EZ. Den ohne AG keine EZ. Solange Du EG beziehst wärst Du dann wenigstens krankenversichert, wenn EG dann nicht mehr ist müsstest Du dich um die Krankenversicherung selbst kümmern. Bist Du verheiratet kannst du evtl in die Familienversicherung Deines Mannes - sofern der Pflichtmitglied in der gesetzlichen ist, wenn nicht musst Du dich selbst versichern. ALG1 - worüber du auch versichert wärst - bekommst Du nur wenn die Kinderbetreuung nachgewiesen ist. Ohne das bist Du dann Hausfrau mit Baby/Kleinkind. Und nein, ein späterer neuer AG ist nicht an das gebunden was du mit deinem jetzigen an EZ ausgemacht hast, da kannst Du nichts "ansparen". Du müsstest die EZ komplett neu beantragen beim AG - der nicht (unbedingt) verpflichtet wäre dem statt zugeben.

Mitglied inaktiv - 07.12.2016, 18:17



Antwort auf: Vorzeitige Beendigung Elternzeit - was passiert mit Restmonaten?

Kleine Korrektur: Ein neuer AG muss die EZ grundsätzlich zu den gleichen Bedingungen "hinnehmen" wie es der alte AG muss. Also bei Kindern unter 3 Jahren kann die EZ mit einer Anmeldefrist von 7 Wochen genommen werden. Nicht verbrauchte EZ kann übertragen werden (auf Antrag). Bei der Anmeldung legt man sich für 2 Jahre fest...usw. Was der neue AG nicht muss, sind spezielle Regelungen, die zwischen AN und altem AG geschlossen wurden, zu übernehmen. zB die Übertragung von EZ. Gruß Sabine

von SumSum076 am 07.12.2016, 19:46



Antwort auf: Vorzeitige Beendigung Elternzeit - was passiert mit Restmonaten?

Kleine Korrektur: Ein neuer AG muss die EZ grundsätzlich zu den gleichen Bedingungen "hinnehmen" wie es der alte AG muss. Also bei Kindern unter 3 Jahren kann die EZ mit einer Anmeldefrist von 7 Wochen genommen werden. Nicht verbrauchte EZ kann übertragen werden (auf Antrag). Bei der Anmeldung legt man sich für 2 Jahre fest...usw. Was der neue AG nicht muss, sind spezielle Regelungen, die zwischen AN und altem AG geschlossen wurden, zu übernehmen. zB die Übertragung von EZ. Gruß Sabine

von SumSum076 am 07.12.2016, 19:46



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