Hallo,
ich hoffe ich bin hier richtig. Ich habe ein paar Fragen. Es steht bei mir evt die Trennung vom Kindsvater meiner Tochter (7 Monate) an. Mein Freund hat schon am Anfang unserer Beziehung gesagt wenn das nicht funktionieren sollte dann will er kein unterhalt für die Kleine zahlen. Kann er sich weigern? Kann ich dann Unterhalt einklagen und gibt es Fälle wo der Kindsvater keinen Unterhalt zahlen muss? Desweitern habe ich eine Frage wegen Umgangsrecht. Er hat ja dann Umgangsrecht aber kann ich diesen auch verweigern wenn ich eine evt gefährdung des kindes vermute (er trinkt viel alkohol, meist so 4 flaschen bier am tag, nichts anderes und lässt die kleine mal auf dem wickeltisch umbeaufsichtigt). Er wird durch den alkohl nicht agressiv oder so aber wenn er sie auf dem wickeltisch schon unbeaufsichtig lässt dann will ich nicht wissen was er macht wenn ich nicht zuhause bin. und auch vermute ich, das wenn es zu einer trennung kommt er noch mehr trinken wird. wie oft darf er dann seine tochter sehen?
Für Antwort bin ich sehr dankbar.
LG
von
DarkDayDreams
am 29.08.2011, 20:19
Antwort auf:
Unterhaltszahlung und Umgangsrecht
Hallo,
natürlich muss er zahlen. Für Sie mind. bis zum 3. Geb., für das Kind weiter.
Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet im Zweifel das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat.
Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es, auch im Auto, mitnehmen.
Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt.
Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen.
Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen.
Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat.
Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt.
Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden.
Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt:
- bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden
- bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag
- Übernachtung erst ab Schulreife
- Ferien/ Feiertag etc. sollte man sich gütlich einigen und eine hälftige Teilung vornehmen
Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig.
Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat.
Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, psychische Krankheiten, die nachweisbar sind, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind).
Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 30.08.2011