Status Freiwillig vs. Pflichtversichert bei der 2. Elternzeit?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Status Freiwillig vs. Pflichtversichert bei der 2. Elternzeit?

Sehr geehrte Frau Bader, können Sie uns bitte bei 2 Fragen weiter helfen, wir bekommen leider keine einheitliche Aussage bei den Krankenkassen. Folgende Situation: Meine Frau ist freiwillig gesetzlich krankenversichert, ich bin privat krankenversichert. Meine Frau ist momentan in Elternzeit und wir müssen einen Beitrag von ca. 325EUR für die Krankenversicherung meiner Frau einzahlen. Nach Beendigung der Elternzeit wird meine Frau wieder in Teilzeit ihre Tätigkeit im unbefristeten Arbeitsverhältnis (Sozialversicherungspflichtig) beim alten Arbeitgeber aufnehmen. Ihr Gehalt wird ab dem Zeitpunkt jedoch unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen. 1. Frage: Ist sie mit den genannten Vorgaben dann automatisch ab dem ersten Monat der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit pflichtversichert? Folgender Zusatz: Meine Frau wird weiter in Teilzeit diese Arbeit fortführen. Wir wünschen uns ein zweites Kind. Frage 2: Gibt es hier eine Regel wie lange Sie unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze nach der ersten Elternzeit arbeiten muss (Monate oder Jahre), um den eventuell erreichten Status ’Pflichtversichert’ beizubehalten, oder fällt Sie mit dem Schritt in eine zweite Elternzeit automatisch aus der Pflichtversicherung wieder in den freiwillig gesetzlichen Status zurück (Status der ersten Schwangerschaft) und wir müssen wieder die ca. 325 EUR zuzahlen - oder bleibt sie im Pflichtversicherungsmodus der GKV und somit Beitragsbefreit während der zweiten Elternzeit? Wir wären Ihnen sehr dankbar wenn Sie uns hier weiter helfen könnten, Vielen Dank vorab!

von Absolut1974 am 14.08.2012, 11:38



Antwort auf: Status Freiwillig vs. Pflichtversichert bei der 2. Elternzeit?

Hallo, Als Arbeitnehmer kann sie wieder versicherungspflichtig werden, auch wenn sie zuvor freiwillig versichert war- immer dann, wenn das Einkommen nicht nur vorübergehend unter der Versicherungspflichtgrenze liegt. Eine Zeitangabe hierzu ist mir nicht bekannt Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.08.2012



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