Hallo,
Ich habe zur Geburt meiner ersten Tochter ein Jahr elternzeit genommen. Nach knapp einem jahr habe ich auf insgesamt drei Jahre verlängert. (Natürlich ohne weiterhin elterngeld zu bekommen) meine Tochter ist im Mai 2014 geboren. Also bin ich zur Zeit in elternzeit für noch 1 Jahr und 3 Monate. Ich habe nebenbei seit Juni 2015 (als das elterngeld zu Ende war) einen Nebenjob auf 450 Euro.
Jetzt bin ich wieder schwanger und das baby kommt wohl Anfang oktober. Wie ist denn das jetzt mit dem mutterschutzgeld und elterngeld? Bekomme ich trotzdem etwas, obwohl ich seit fast zwei Jahren nicht gearbeitet habe? Ich hoffe, Sie können mir helfen oder mir schreiben, wer mir da helfen kann...
Vielen Dank und liebe Grüße
von
Lk2014
am 01.02.2016, 12:31
Antwort auf:
Mutterschutzgeld und Elterngeld
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.02.2016