Mutterschaftsgeld fürs zweite Kind in Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Mutterschaftsgeld fürs zweite Kind in Elternzeit

Hallo Frau Bader, Ich habe 2 Jahre Elternzeit beantragt und beziehe das Elterngeld für ein Jahr. Während der Schwangerschaft hatte ich ein gesetzlich vorgeschriebenes Beschäftigungsverbot bei dem ich mein volles Gehalt bezogen habe. Wie sieht es aus wenn ich vor Ende der Elternzeit fürs erste Kind erneut schwanger wäre, hätte ich Anspruch auf Bezug von Mutterschaftsgeld oder mein altes Gehalt (da Beschäftigungsverbot) und wonach würde sich das Elterngeld fürs zweite Kind berechnen? Und muss der Arbeitgeber das Beantragen der Elternzeit schriftlich bestätigen? Danke im vorraus

von LaraP am 12.02.2013, 01:43



Antwort auf: Mutterschaftsgeld fürs zweite Kind in Elternzeit

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Eltern-geld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.02.2013



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