Hallo Frau Bader, ich brauche nochmals Ihre werte Hilfe. Es wird bei mir lt. Ruecksprache mit dem Gewerbeaufsichtsamt wohl doch auf ein individuelles Bv rauslaufen, was gerechtfertigt sein wird. Dazu haette ich bzgl. des angesetzten Bemessungszeitraum bzw. angesetzten Lohn und Sonderzahlungen allgemeine Fragen, da mein Fall aufgrund des direkt vorausgehenden Mutterschutz etwas individuell ist.. Ich zitiere nochmals den11 Paragraphen des Mutterschutzes aus dem ich meine Erkenntnisse beziehe: "§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten (1) Den unter den Geltungsbereich des § 1fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. (2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen." Ich frage mich, von wo ab jetzt bei mir gerechnet wird bzgl. des Bemessungszeitraums fuer die Berechnung des BVlohns. Mein Arbeitsverhältnis besteht seit 3 Jahren durchgehend aber die Pflichten hieraus haben ja seit Mutterschutz von Ende August15-1.1.16 geruht. Das Bv werde ich vermutlich erst zu Beginn Februar ausgestellt bekommen und einreichen wenn ich in der 12 Woche bin da davor noch niemand von der Ssw erfahren soll. Bis dahin, d.h den kompletten Januar werde ich nun krankgechrieben und muesste ja eigtl. ab dann, da mein Mutterchutz seit 1.1. vorbei ist das ehemals geltende volle Gehalt fuer diesen Monat mit Kürzung des 1.1. (also einen Arbeitstag weniger) bekommen. Meine Frage ist nun, wie hier der Bemessungszeitraum auszulegen ist und ob die Monate des vorangehenden Mutterschutzes zur Berechnung des BV Gehalts berücksichtigt werden duerfen oder nicht? Gilt denn das Arbeitsverhältnis lt. Gesetzeslage hier als neu entstanden nach den vielen Monaten Mutterschutz und somit zaehlt dann NUR das Gehalt vom Januar 16 als Grundlage? (Hier waere ja aber eigtl. der. 1.1. auch rauszurechnen falls Mutterschutzzeiten nicht negativ beruecksichtigt werden duerfen) ODER muss man wenn das Arbeitsverhältnis nicht als neu gilt, was ich fuer wahrscheinlicher halte, da ich ja schon sehr lange dort arbeite und nur im Mutterschutz war, wirklich die 3 Monate vor Schwangerschaftseintritt (also Sept.Okt. und Nov.15, da positiver Test im Dez. 15) als Bemessungszeitraum und Grundlage fuer den Durchschnittsverdienst ansetzen? Hier haette ich ja aufgrund des Mutterchutzlohnes auch weniger Gehalt gehabt im Schnitt. 1) Also im Prinzip moechte ich nur wissen, ob solche Mutterschaftsmonate aussen vor gelassen werden muessen bei der Berechnung zum Durchschnittsverdienst weil ich ja so oder so gerechnet so St immer ein bisschen weniger Gehalt bekommen wuerde als damals vor Mutterschutz. Und falls diese Zeiten aussen vor gelassen werden muessten und mein Arbeitgeber aber trotzdem weniger auszahlt weil er es nicht besser weiss, welche Gesetzesquelle kann ich ihm dann vorlegen wo dies ausdruecklich steht? Die obige? 2) Desweiteren hatte ich vor Mutterschutz Anspruch auf Leistungen wie Vwl, Fahrtgeld und Familienzulage die mein brutto erhöhten? Diese haben waehrend des Mutterschutzes geruht. Habe ich jetzt nach Mutterschutz und im BV wieder Anspruch auf das alles? 3) Wenn ich es richtig verstanden habe ich auch waehrend des BVs weiterhin Anspruch auf monatlich 2,5 Urlaubstage im Jahr 16. Da ich noch nicht arbeiten war habe ich auch noch keinen urlaub eingereicht der somit auch nicht genehmigt werden konnte. Kann ich diese dann am Stueck bspw. wenn alles gut geht erst nach einer Elternzeit von bspw. 2 Jahren nehmen oder laesst sich dieser Urlaub nicht so weit nach hinten verschieben ohne zu verfallen und ich muesste ihn vor Antritt Mutterschutz auszahlen lassen damit er nicht entfaellt? Falls beides geht, habe ich ein Recht auf Wahl oder liegt das im ermessen des Arbeitgebers? 4) Werden ind. BVs immer nur bis Beginn Mutterschutz ausgestellt und dann im offiziellen Mutterschutz nur der Nettolohn wieder teils teils von KK und Arbeitgeber gezahlt? Eigtl. logisch, Frage kommt mir aber auf weil ich meine bei einer U2 Erlauterung gelesen zu haben, dass AG hier auch ihren Anteil zurueck bekommen, die sie in der 6 wöchigen Mitterchutzfrist vor ET geleistet haben, oder hab ich da was falsch verstanden? Vielen dank nochmals.
von schorleweisssuess am 05.01.2016, 19:55