Frage:
In Elternzeit wieder Schwanger...
Sehr geehrte Frau Bader,
ich habe mich hier bereits durch gelesen und finde nichts zu meinen eigentlichen "Problem".
Mein kleiner wird im Juli 2. Ich bin bis dato noch in Elternzeit und jetzt frisch (6 SSW) wieder Schwanger.
Ich habe dazu drei Fragen und hoffe sehr, dass Sie mir helfn können.
Ich bin jetzt im 2 Elternzeit Jahr auf 450,- arbeiten, wird das in der späteren Elterngeldzahlung von Kind 3. berechnet oder das Gehalt vom 2. Kind?!
Meine Frauenärztin würde mir ein BV aussprechen, bekomme ich dann trotzdem die Lohnfortzahlung der Minijobs?
Wie läuft das im Mutterschutz? Das bezahlt ja das Bundesversicherungsamt.
Bekomme ich da auch irgendwas (z.b. einen Mindestsatz oder auch über die 450,- gerechnet?)
Ich danke im Vorraus herzlich und hoffe sehr, dass mir geholfen werden kann.
Lieb Grüße Chrissy
von
chrissyki86
am 15.05.2017, 15:56
Antwort auf:
In Elternzeit wieder Schwanger...
Hallo,
wenn ich Sie richtig verstehe, sind sie jetzt mit dem dritten Kind schwanger.
wichtig ist, dass sie am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die Elternzeit beenden.
Dann lebt der alte Vollzeitvertrag wieder auf (falls Sie einen solchen haben) und Sie bekommen aus diesem Lohn das Mutterschaftsgeld.
1. für das Elterngeld zählen die letzten zwölf Monate vor der Geburt, ausgenommen werden bei Ihnen die Monate mit MG ( Falls sie nicht nur den Mini Job haben)
2. Im Beschäftigungsverbot bekommen Sie weiter den Lohn vom Mini Job
3. Eine dritte Frage habe ich nicht gefunden
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.05.2017
Antwort auf:
In Elternzeit wieder Schwanger...
Du kündigst die laufende EZ zum neuen Mutterschutz und läßt dir den rest der EZ übertragen für später. Dann gibt es das volle Mutterschutzgeld wie bei Kind 1. machst Du das nicht, laufen EZ1 und Mutterschutz2 gleichzeitig und du bekommst wegen des ruhenden Vertrages nur den Teil von der KK, sprich bis zu 13 € am Tag.
Elterngeld 2 wird berechnet aus deinem Einkommen in den 12 Monaten vor dem neuen Bezug, bei dir also aus 12x450€ und davon eben ca. 67%, plus Geschwisterbonus bis Kind1 3 Jahre wird. Da Kind 1 älter wie ein Jahr ist und auch über 2 Jahre, werden da auch keine Zeit von vor dessen Geburt mehr herangezogen. Heißt auch, da du gearbeitete hast wird das etwas mehr wie Mindestsatz - den würde es nämlich geben wenn Du nicht auf 450 € arbeiten würdest.
Solltest Du ein BV bekommen bekommst Du normal dein Gehalt wie wenn du weiter normal auf 450 € arbeiten würdest.
Mitglied inaktiv - 15.05.2017, 18:08
Antwort auf:
In Elternzeit wieder Schwanger...
Vielen Dank erstmaql für die Antwort.
Meine EZ geht bis zum 31.07.2017.
Da bin ich dann in der 16 ssw.
Beenden muss ich die aktuelle EZ dann ja nicht, oder?
Sie läuft ja normal aus.
Weil der MS ja erst ende Nov beginnt.
von
chrissyki86
am 15.05.2017, 19:14
Antwort auf:
In Elternzeit wieder Schwanger...
Grundsätzlich ja, aber können Sie eine Betreuung nachweisen? Mutterschutzlohn im BV gibt es nur wenn tatsächlich ein BV begründet ist (und das sollte vorrangig der AG beurteilen) und die AN tatsächlich ohne die Schwangerschaft arbeiten könnte - das setzt eine Kinderbetreuung voraus.
LG
von
Lina_100
am 15.05.2017, 19:54
Antwort auf:
In Elternzeit wieder Schwanger...
Das kann ich gerade nicht nachvollziehen.
Was hat die Kinderbetreuung mit dem BV oder dem MS zutun? (stehe auf dem Schlauch)
von
chrissyki86
am 15.05.2017, 20:14
Antwort auf:
In Elternzeit wieder Schwanger...
Ganz einfach: ab Ende der EZ hast du im BV Anspruch auf das Vollzeitgehalt (sofern noch keine andere Regelung besteht) - das aber eben nur, wenn du auch so arbeiten könntest, sprich dein Kind betreut ist.
von
malini
am 15.05.2017, 20:36
Antwort auf:
In Elternzeit wieder Schwanger...
Ahhh, jetzt hab ich es glaub ich verstanden.
Wenn ich also nachweisen könnte, dass mein dann 2 jähriger zur Tagesmutter oder im Kindergarten betreut werden könnte (platzmäßig), dann würde es sogar auf 25 Stunden /Woche gerechnet?! (wie vor der EZ meines kleinen)
von
chrissyki86
am 15.05.2017, 23:02
Antwort auf:
In Elternzeit wieder Schwanger...
Nicht ganz, die Betreuung müsste gewährleistet sein, d nun ihr AG kann (und muss) Sie auf einen ungefährliche Stelle setzen sofern und sobald möglich.
Die Betreuung muss also tatsächlich gegeben sein, sonst kann es Schwierigkeiten geben.
LG
von
Lina_100
am 15.05.2017, 23:09