Hallo Frau Bader,
zur Zeit befinde ich mich in Elternzeit mit meinem Baby( 9 Monate). Die Elternzeit habe ich für 3 Jahre beantragt.
Im Juli 2015 bekommen wir unser 2 Baby.
Baby Nr. 1 soll ab Februar in die Betreuung, damit ich ein Fernstudium beginnen kann.
Habe ich einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Baby Nr. 1, während der Elternzeit?
Kann der Platz gefördert werden, wenn ich ein Fernstudium beginne?
Endet die Elternzeit für das erste Baby, wenn das zweite geboren wird? Bzw. Kann ich die Elternzeit für das erste Baby dann kündigen?
Habe ich beim zweiten Baby Anspruch auf Mutterschutz, wenn ich vorher noch in der Elternzeit mit dem ersten Baby bin?
Fragen über Fragen. Ich würde mich freuen, wenn sie mir helfen könnten.
von
KaKo77
am 12.11.2014, 15:06
Antwort auf:
Fragen zur Elternzeit
Hallo,
1. Ab dem ersten Geb. haben Sie einen Anspruch auf KiGa bis mittags
2. Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.11.2014
Antwort auf:
Fragen zur Elternzeit
1. Rechtsanspruch auf Betreuung hast du ab dem ersten Geburtstag des jweiligen Kindes, egal ob du daheim bist oder arbeitest bzw studierst. Mind für einen Halbtagsplatz. Ob vorher müsstest du erfragen wenn Fernstudium.
2. Nein, nur wenn du die Elternzeit für Kidn1 beendest, sonst laufen beide paralell.
3. Kündigen kannst du EZ1 zum Mutterschutz des 2ten Kindes, und solltest das auch tun!!!. Weil, dann bekommst du das volle Mutterschaftsgeld, also sowohl von KK als auch vom AG. AG kann dem auch nicht widersprechen. Laß dir dann auch bis zu 12 Monate von der 1ten EZ gleich übertragen für später - wer weiß wozu das gut ist. Dafür muß der AG allerdings zustimmen.
Mitglied inaktiv - 12.11.2014, 19:12