Hallo Frau Bader,
Ich bin zur Zeit in Elternzeit bis Mai 2014.
Um ein paar € dazu zu verdienen arbeite ich in einem Fitnessstudio auf 400€
Basis.
Ich arbeite einmal die Woche vom 17-22Uhr und alle zwei Wochen auch samstags von 13-18Uhr. Ich bin für die Theke usw. Zuständig.
Ich stehe die 5Stunden komplett.sich mal 5 oder nur 2Minuten hinzusetzen ist nicht möglich.
Jetzt sind wir gerade am Üben für ein zweites Kind.
1.Meine Frage ist kann ich diese Tätigkeit auch weitermachen wenn ich schwanger bin. Aufgrund der arbeitszeiten und dem ständigen stehen.
Werde aus dem Mutterschutzgesetzt da nicht ganz schlau.
2.wenn ich in meiner Elternzeit wieder erneut schwanger werden sollte,ist es dann besser die Elternzeit bis zum neuen Mutterschutz zu verlängern oder sollte ich die Elternzeit vorab schon auf das dritte Jahr verlängern und wenn es soweit wäre dann vorzeitig beenden?
Was wäre besser auch in Bezug auf den ag-zuschuss zum Mutterschutzgeld.
Hoffe sie können mir weiter helfen.
Vielen dank
von
Goldschatz12
am 21.10.2013, 23:02
Antwort auf:
Frage zum Mutterschutzgesetz und zur Verlängerung Elternzeit
Hallo,
1. Zum Thema stehen steht im Gesetz :"Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet".
Samstags ist ansonsten ok, unter der Woche bis 20.00 Uhr.
2. Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.10.2013