Erneute Schwangerschaft in Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Erneute Schwangerschaft in Elternzeit

Hallo Frau Bader, ich bin aktuell in Elternzeit mit unserer 1. Tochter. Diese EZ läuft 18 Monate - noch bis Mai 2015. Nun bin ich wieder schwanger, ET ist der 1.4.2015. Ich habe meinen AG bereits darüber informiert und werde fristgerecht EZ beantragen. Ich habe gelesen, dass ich diese EZ im Fall einer neuen Schwangerschaft vor dem Mutterschutz beenden kann. Welche Schritte sind nun insgesamt notwendig und mit welchen Fristen? Und wie wird mein neues Mutterschutz- und Elterngeld berechnet? Ist es korrekt, dass mein "letztes" Gehalt nun als Grundlage der Berechnung genutzt wird. (Ich war/bin in Vollzeit als Diplom-Wirtschaftsingeneurin beschäftigt.) Herzlichen Dank für Ihre Antwort. beste Grüße, Christine Koch

von ChristineKoch am 19.11.2014, 23:29



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft in Elternzeit

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.11.2014



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft in Elternzeit

Da kommt die Standardantwort... Mach dir doch mal die "Mühe" und lese dir 14-15 Fragen unter der Deinen ("Elternzeit und wieder schwanger") die Antwort durch ;) Dann weißt du es.

von allmountain am 19.11.2014, 23:37



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