Guten Tag Frau Bader,
ich bin noch bis 11/2019 in Elternzeit und würde gerne wissen, wie es mit der Lohnfortzahlung meines Arbeitgebers aussieht, wenn ich in der Elternzeit erneut schwanger werden würde? Habe ich Anspruch auf volles Gehalt (von Krankenkasse und Arbeitgeber) in den 6 Wochen vor und 8 Wochen nach Geburt? Auch wenn ich in der Elternzeit nicht gearbeitet habe?
Wie ist mein Anspruch, wenn ich in der Elternzeit schwanger werde, die Geburt jedoch erst in 12/2019 oder später wäre? Also kurz nach Ablauf der Elternzeit.
Vielen Dank.
Viele Grüße
Lala2018
von
Lala2018
am 29.06.2018, 14:15
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft in Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.07.2018
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft in Elternzeit
Nur wenn du nicht mehr in EZ bist. Du müsstest also zum neuen Mutterschutz die laufende EZ aktiv selbst beenden. Sonst ist der AG raus.
Beginnt der Mutterschutz kurz nach der EZ gehst du die Zeit ganz normal arbeiten. Oder überbrückst mit Urlaub, Überstunden wenn möglich.
Mutterschutzgeld wird immer danach gezahlt welcher Vertrag gerade aktiv ist. Da in der EZ deiner ruht, muss der AG nicht zahlen. Nur die KK. Beendest du die EZ, lebt dein Vertrag wieder auf, damit ist es egal ob du vorher gearneitet hast oder nicht, der vertrag gilt, also muss der AG zahlen.
Für das EG ist es dagegen aber relevant was du in den 12 MOnaten vor erneuten Bezug verdient hast. Wenn nichts, dann bekommst du im schlechtesten Fall nur 300 € MIndestsatz.
von
Felica
am 29.06.2018, 16:06