erneute Schwangerschaft in Elternzeit —> AU/ BV —> Gehalt?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: erneute Schwangerschaft in Elternzeit —> AU/ BV —> Gehalt?

Sehr geehrte Frau Bader, ich war bis einschließlich 27.12.2018 in Elternzeit für insgesamt 14 Monate, 10 Monate davon erhielt ich Basiselterngeld und vier Elterngeld plus. Am 17.12., also noch in der Elternzeit meines ersten Kindes, erfuhr ich, dass ich erneut schwanger bin (ET: 11.08.2019). Meine zuständige Gynäkologin schrieb mich ab sofort (also noch in der bestehenden Elternzeit) bis zum nächsten Kontrolltermin am 02.01.2019 krank. Danach möchte sie mich - wie auch in meiner ersten Schwangerschaft - ins BV schicken. Dazu möchte ich sagen, dass ich Kinderkrankenschwester auf einer Neo-Intensiv bin und in Vollzeit tätig war. Eigentlich war geplant, dass ich ab dem 28.12.2018 wieder anfange zu arbeiten. Erst sollte mein Urlaub aus 2017 ganz abgebaut und meine vielen Überstunden auf ein akzeptables Maß heruntergeschraubt werden (Bezahlung als Vollzeitarbeitskraft). In der Zwischenzeit hätte ich geschaut, wie meine große Tochter in der Kita zurechtkommt und hätte mich im Februar entschieden, mit wie vielen Stunden ich wieder anfange zu arbeiten. D.h. ich habe bisher keinen neuen Vertrag unterschrieben. Jetzt meine Fragen: - Macht es gehaltsmäßig einen Unterschied, ob ich erst krankgeschrieben und dann ins BV gehe? - Wie werde ich bezahlt? Wie im BV meiner großen Tochter, also mit Zuschlägen? - Wie wirkt sich das auf das Elterngeld meines zweiten Kindes aus? Bekomme ich gleich viel wie in der ersten Elternzeit? - Wie viele Monate aus der ersten Elternzeit werden auf die zweite angerechnet? Vielen Dank und einen guten Rutsch in 2019. Lieben Gruß, Kerstin J.

von Trolljenta am 29.12.2018, 13:46



Antwort auf: erneute Schwangerschaft in Elternzeit —> AU/ BV —> Gehalt?

Hallo, irgendwie scheint Ihr Frauenarzt nicht so wirklich Ahnung von der rechtlichen Situation zu haben. Zum einen kann er Sie, wenn Sie in Elternzeit sind, nicht krankschreiben, da Sie sowieso nicht arbeiten. Zum anderen ist es nicht möglich, dass er einfach ein Beschäftigungsverbot ausspricht. Seit der Änderung der gesetzlichen Situation in 2018 Blick dies normalerweise dem Arbeitgeber. D.h., ihr Arbeitgeber muss eine Gefährdungsprüfung durchführen und Sie dann gegebenenfalls umsetzen.Sie könnten ja weiter Tätigkeiten ausführen, die nicht für Mutter und Kind gefährdend sind. Ich würde also, insbesondere, wenn keine Betreuung für das erste Kind da ist, nicht mit einem Beschäftigungsverbot rechnen. Im übrigen geht eine Krankschreibung einem Beschäftigungsverbot vor, man bekommt aber nach sechs Wochen eben nur noch Krankengeld. problematisch wird es insgesamt, wenn Sie für Ihr erstes Kind keine Betreuungsmöglichkeit haben und dem Arbeitgeber gar nicht zur Verfügung stehen. Dann bleibt Ihnen nur, die Elternzeit zu verlängern. Ansonsten gilt bezüglich Ihrer Fragen: Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.01.2019



Antwort auf: erneute Schwangerschaft in Elternzeit —> AU/ BV —> Gehalt?

Solange du wegen fehlender Kinderbetreuung zu Hause gar nicht abkömmlich bist, kannst du weder die AU noch ein mögliches BV geltend machen. Sondern nur Urlaub einreichen, bzw. Überstundenabbau. Weshalb erwähnst du die Tätigkeit? Wenn es um Gefährdungen am Arbeitsplatz geht, ist die Gynäkologin nicht zuständig. Sondern das regelt der Arbeitgeber über die Gefährdungsbeurteilung. Er kann dir auch eine zumutbare Ersatztätigkeit ohne Gefährdungen zuweisen. Dann gibt es kein BV.

Mitglied inaktiv - 29.12.2018, 14:34



Antwort auf: erneute Schwangerschaft in Elternzeit —> AU/ BV —> Gehalt?

Wieso schreibt die FA dich krank, obwohl du noch in EZ bist? Die AU hat doch erst ab dem 27.12.2018 Relevanz gehabt. Hat der AG bereits Kenntnis von der Schwangerschaft und kann sich um eine entsprechende Ersatztätigkeit kümmern? Die FA ist ja gar nicht berechtigt, ein BV auszustellen und als Grund den Arbeitsplatz zu nennen. Das obliegt dem AG - und der muss zunächst die Möglichkeit haben, nach einer entsprechende Ersatztätigkeit zu suchen.

von cube am 30.12.2018, 14:31



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