Hallo Frau Bader, unser erstes Kind wurde am 21.03.2016 geboren, meine Frau ist aktuell in elternzeit bis zum 21.03.2018. Nun ist meine Frau mit dem zweiten Kind schwanger der errechnete Termin wäre der 22.02.2018 bei unserem ersten Kind hatte meine Frau ein Beschäftigungsverbot aufgrund ihrer Tätigkeit in einem Krankenhaus. Mir stellt sich nun die Frage ob es möglich ist die elternzeit des ersten Kindes abzubrechen im Anschluß in ein Beschäftigungsverbot überzugehen um nach der Geburt des zweiten Kindes keine Nachteile bei der Höhe des elterngeldes zu haben da durch das Beschäftigungsverbot das bisherige Gehalt weiter gezahlt wird und als Einkommen gezählt werden könnte. So wie ich die aktuellen Berechnungen verstanden habe das letzte Jahr herran gezogen wird, da sie hier in elternzeit war würden diese mit 0€ gerechnet werden und so würde es zum mindestsatz des Elterngeldes kommen was so theoretisch umgangen werden könnte.
Vielen Dank schonmal für Ihre Antwort
von
Erion
am 10.08.2017, 11:34
Antwort auf:
Elternzeit vor Geburt 2. Kind abbrechen
Hallo,
Nein, diese Möglichkeit gibt es nicht. Ihre Frau kann frühestens am letzten Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die erste Elternzeit abbrechen und bekommt somit das volle Mutterschaftsgeld.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 10.08.2017