Frage: Elternzeit 1. Kind übertragen

Hallo Frau Bader, bin leider nicht fündig geworden, was die Regularien anbelangt: Kind 2 wird ca. 6 Monate vor Ende 3jähriger EZ von Kind 1 geboren. Nehme an, ich kann die 6 Monate übertragen auf die Zeit bis. Kind 1 8 Jahre alt ist, richtig? Wie sind die Fristen und formellen Vorgaben dazu? Habe irgendwo in Ihrem Forum gelesen, dass ich die EZ 1 mit Eintritt in den Mutterschutz 2 schriftlich beim AG unterbrechen muss. Muss ich? Für die Berechnung der Übertragung der Restelternzeit von Kind 1 gilt Eintritt Mutterschutz 2 oder Geburt 2? Bin gerade am Grübeln, wie ich das mit EZ 1+2 am besten löse, da ich (noch) in der PKV und während EZ von der gesetzlichen KV befreit bin (lag mit meinem TZ Gehalt knapp unter BBG). Aber ewig will ich in der PKV wohl auch nicht mehr bleiben... Daher Danke für eine Auskunft zu den obigen Fragen. Mutterschutz 2 startet nächste Woche.

von Debi1412 am 16.05.2014, 06:37



Antwort auf: Elternzeit 1. Kind übertragen

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 19.05.2014



Antwort auf: Elternzeit 1. Kind übertragen

"nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG." >>> ich hatte gesagt dass ich während der EZ von der Versicherungspflicht befreit bin. Würde dieses Vorgehen dazu führen, dass ich (da weder in EZ 1 noch in EZ 2 wäre) versicherungspflichtig werden würde? Bin mir gerade noch nicht sicher, ob ich das positiv oder negativ fände. Danke für Zeichen!!!

von Debi1412 am 16.05.2014, 06:44



Antwort auf: Elternzeit 1. Kind übertragen

Wenn ich EZ 1 beende zu MS2 lebt das alte Arbeitsverhältnis wieder auf und ich bekomme Mutterschaftsgeld auf Basis des alten Vertrages, richtig? Dann wäre es wichtig, wie das mit der Versicherungspflicht geregelt ist. Kurz vor der Geburt noch in GKV? Die restlichen 6 Monate aus EZ1 könnte ich dann aber nicht mehr übertragen, richtig? Sorry für die vielen Nachträge.... Und danke!!!

von Debi1412 am 16.05.2014, 06:55



Antwort auf: Elternzeit 1. Kind übertragen

Hallo Frau Bader, bin zwischenzeitlich schon etwas schlauer. (Wenn ich irgendwo falsch liege, korrigieren Sie mich bitte) 1. Wenn ich EZ1 zu einem Tag vor Start MS 2 beende, bekomme ich MS Geld auf Basis meines alten VZ Vertrages (dass ich bis dahin TZ in EH gearbeitet habe, ändert daran nichts). Für den Wortlaut: "Beende" oder "unterbreche" ich die EZ1? 2. die verbleibenden 6 Monate EZ für Kind 1, kann ich auf die Zeit bis zum 8. Lebensjahr übertragen. Vorausgesetzt der AG widerspricht nicht innerhalb von 4 Wochen mit triftigen Gründen. 3. eine gesetzliche KV hat mir die Auskunft gegeben, dass ich bei Kündigung EZ 1 1 Tag vor Mutterschutz 2 nicht versicherungspflichtig werde. Korrekt? 4. könnte ich denn auch 2 Tage davor kündigen? Wenn ja, würde das wohl was an meiner Versicherungspflicht ändern? (Ich bin bis Start MS so oder so im Urlaub). Hätte das Nachteile, die ich nicht bedacht habe? 5. mein AG hatte mich für die TZ in EZ in einen komplett anderen Job gesteckt. Dass ich in meinen alten VZ Job jemals im TZ zurückkommen könnte, halte ich für unrealistisch. Mein TZ Job ist/war auf die Zeit der EZ bezogen (welcher war nicht definiert). Ändert die Tatsache, dass ich EZ1 vorzeitig beende irgendetwas im Zusammenhang mit TZ Rückkehr im Vergleich dazu, wenn ich die EZ1 nicht vorzeitig beenden würde? Tut mir leid, dass ich Sie so löchere, aber dieses Thema kann massive finanzielle Auswirkungen für mich haben und daher möchte ich sicher sein, alle Rahmenbedingungen zu kennen. Danke nochmals!!!

von Debi1412 am 17.05.2014, 21:41



Antwort auf: Elternzeit 1. Kind übertragen

Bald hab ich mir alles selbst beantwortet ;-) Denkfehler bemerkt: Frage 3 und 4 sind quasi hinfällig, da ich in altem Job deutlich über BBMG liege....

von Debi1412 am 17.05.2014, 23:13



Antwort auf: Elternzeit 1. Kind übertragen

1) Ich würde "unterbrechen" schreiben, denn es verdeutlicht, dass du die restliche Elternzeit noch nehmen möchtest. 2) Ja, das kannst du beantragen. Ich würde es gleich mit der Elternzeitanmeldung für Kind 2 machen. 5) Ich finde ja, denn die Elternzeit ist dann zum Mutterschutz beendet. Und damit auch der TZ-Vertrag. Aber du könntest ja auch schreiben: ich unterbreche die EZ, möchte MuSchu in Anspruch nehmen, dann so und so lange EZ und ab dann und dann die Teilzeitarbeit wieder aufnehmen. Dann kann der AG darauf reagieren! Das solltest du aber rechtzeitig machen, damit du - sofern er widerspricht - deinen Antrag anpassen kannst. Gruß Sabine

von SumSum076 am 19.05.2014, 13:28



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