Liebe Frau Bader,
angenommen man hat sich Elterngeld für das ersten Kind auf ein Jahr auszahlen lassen und hat aber dennoch dann zwei Jahre Elternzeit beim Arbeitgeber genommen, teilt sich also das Elterngeld selbst auf zwei Jahre auf.
Würde man nun zum zweiten Geburtstag des ersten Kindes ein zweites Kind bekommen, berechnet sich das Elterngeld dann nach den Einkünften vor Geburt des ersten Kindes oder hat man dann nur Anspruch auf die 300,-€ Mindestsatz?
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort!
Herzliche Grüße
Anja
von
birlimaux
am 28.11.2013, 23:32
Antwort auf:
Elterngeldberechnung für 2. Kind bei verlängerter Elternzeit des 1. Kindes
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.12.2013
Antwort auf:
Elterngeldberechnung für 2. Kind bei verlängerter Elternzeit des 1. Kindes
Es sind IMMER die letzten 12 Monate vor der Geburt relevant.
Ausgenommen davon werden Monate auf die eines der folgende Kriterien zutrifft:
- Elterngeld bezogen (nicht ausgezahlt) wurde
- aufgrund von schwangerschaftsbedingter Erkranung weniger verdient
- Bezug von Mutterschaftsgeld
- Ableistung von Wehrdienst oder Zivildienst
- Beschäftigungsvorbot nach § 3 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 1 des MuSchG (vor- und nachgeburtliches Beschäftigungsverbot (Mutterschutz))
Dafür werden dann weiter vorne liegende Monate zur Berechnung herangezogen.
Jetzt kommt es natürlich darauf an wieviel man vor der ersten Geburt Netto verdient hat. Bis zu einem Nettoverdienst von ca. 3275,-€ liegt das EG dann unter 300,-€ und wird somit auf den Mindestsatz aufgestockt. Wenn das Nettoeinkommen über 3275,-€ lag bekommt man auch dann noch mehr als den Mindestsatz.
Dazu kommt der Geschwisterbonus (300,-€) der gezahlt wird solange man ein weiteres Kind unter Jahre oder zwei weitere Kinder jeweils unter 6 Jahren hat.
LG Sabine
Mitglied inaktiv - 29.11.2013, 09:04
Antwort auf:
Elterngeldberechnung für 2. Kind bei verlängerter Elternzeit des 1. Kindes
Kleine Anmerkung:
Geschwisterbonus liegt nur bei 10% vom Elterngeld. Minimum 75 Euro.
Die 300 Euro sind der Mehrlingsbonus.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 29.11.2013, 11:38
Antwort auf:
Elterngeldberechnung für 2. Kind bei verlängerter Elternzeit des 1. Kindes
Upps, ja, da hast Du natürlich Recht!
LG Sabine
Mitglied inaktiv - 29.11.2013, 11:45